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Abgabe der Vermögensauskunft

Vermögensverzeichnis

Wurde aufgrund einer offenen Forderung ein vollstreckbarer Titel erwirkt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Dies ist eine der möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie ist landläufig als Eidesstattliche Versicherung oder auch Offenbarungseid bekannt. Der Gesetzgeber hat 2013 die rechtlichen Grundlagen leicht geändert, weshalb man heute von der Vermögensauskunft spricht.

Wozu dient die Vermögensauskunft?

Der Gläubiger einer Forderung kann sich dadurch gezielte und vollständige Informationen über Vermögen des Schuldner verschaffen. Innerhalb der Auskunft über das Vermögen müssen sämtliche vorhandenen Vermögenswerte angegebene werden. Dies betrifft beispielsweise das Einkommen, Grundstücke, Fahrzeuge, Forderungen gegenüber Dritten, etc.

Auch an derer Stelle können solche Informationen eingeholt werden, so beispielsweise beim Kraftfahrtbundesamt (zur Pfändung eines Fahrzeugs) oder beim Bundeszentralamt für Steuern (Pfändung von Konten) und bei Rentenversicherungsträgern (um sich über die Einkünfte des Schuldners zu informieren).

Nach der Abgabe der Vermögensauskunft, prüft der Gläubiger, in welche Vermögenswerte gezielt zu vollstrecken ist.

Verfahrensverlauf

Der Gerichtsvollzieher informiert den Schuldner über eine bevorstehende Zwangsvollstreckung und die bestehende Widerspruchsmöglichkeit. In diesem Rahmen fordert er den Schuldner zur Zahlung der Forderung auf und setzt dafür eine zweiwöchige Frist. In dieser Zeit können kann der Schuldner die offenen Forderungen begleichen. Das Verfahren ist in diesem Fall erledigt, sodass es nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft kommt.

Kommt es zu keiner Zahlung, setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin an, innerhalb des die Auskunft über das Vermögen abgenommen wird. In diesem soll der Schuldner sämtliche vorhandenen Vermögensverhältnisse offenlegen.

Unter anderem müssen Angabe zu den nachfolgenden Kategorien erfolgen:

  • Einkommen
  • Arbeitgeber
  • Konten
  • Bargeld
  • Pkw, Immobilien
  • Unterhaltsansprüche
  • Kapitallebensversicherungen, Wertpapiere
  • sonstige Wertgegenstände

Auch das Einkommen von Ehepartnern und Kindern wird erfragt. Dieser Umstand dient dazu, um festzustellen, ob wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen. Diese würden sich auf die spätere Pfändungsfreigrenze auswirken.

Nach der Erstellung des Verzeichnisses erfolgt eine Übermittlung an den Gläubiger.

Vermögensauskunft: Scharfes Schwert

Der Schuldner, der zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist, muss die Angaben vollständig und sorgfältig machen. Eine unvollständige Vermögensauskunft ist strafbar. Gleiches gilt, sofern Vermögenswerte verschwiegen werden.

Die Verweigerung der Vermögensauskunft und das Nichterscheinen beim Gerichtsvollzieher zum festgesetzten Abgabetermin führt dazu, dass es auf einen Antrag des Gläubigers zu einer Verhaftung kommt, damit die Auskunft abgenommen werden kann.

Sofern der Schuldner die Auskunft weiterhin hartnäckig verweigert, droht Haft bis zu sechs Monate.

Die Zwangsvollstreckung kann durch die Verweigerung der Vermögensauskunft nicht abgewendet werden. Der Gläubiger beschafft sich die Informationen und vollstreckt in das Vermögen des Schuldners, bis sämtliche titulierten Forderungen beglichen sind.

Vermögensauskunft durch Ratenzahlung abwenden

Ein eher seltenes Szenario ist die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers. Dies kann den Schuldner von der Abgabe der Vermögensauskunft befreien.

Der Schuldner hat für den Ausgleich der Forderung durch Ratenzahlung maximal 12 Monate Zeit und darf während dessen nicht in Verzug geraten.

Die Ratenzahlungsmöglichkeit kommt nur zu Stande, sofern der Gläubiger darin einwilligt.