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Pfändung von Forderungen, insbesondere Konten

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Die Forderungsvollstreckung ist eine Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte durch den Gläubiger und dafür eine sehr effektives Mittel im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Dieser kann sie nach den §§ 829 ff. ZPO durchführen lassen, sobald er einen titulierten Zahlungsanspruch erwirkt hat.

Durch den Gerichtsvollzieher werden im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe einer Vermögensauskunft sämtliche Forderungen bekannt, die dem Schuldner Dritten gegenüber zustehen.

Welche Forderungen unterliegen der Pfändung?

Wenn der Schuldner selbst Forderungen gegen Dritte hat, kann der Gläubiger diese im Rahmen der Pfändung beschlagnahmen. Es handelt sich nicht um vorhandenes Barvermögen oder Gegenstände des Schuldners, sondern um seine Ansprüche wie 

  • Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber,
  • Mietzahlungen, wenn der Schuldner selbst Vermieter ist,
  • Forderungen gegen den Vermieter auf Mietkautionsrückzahlung, wenn der Schuldner selbst Mieter ist,
  • Forderungen gegen den Vermieter auf die Erstattung überzahlter Nebenkostenvorauszahlungen,
  • Forderungen gegen die Bank des Schuldners auf Auszahlung eines Kontoguthabens und
  • Forderungen des Schuldners gegen sein Finanzamt auf eine Steuererstattung.

Bei einer Pfändung von Forderungen erwirkt der Gläubiger auf diese Ansprüche einen PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Damit werden ihm diese Forderungen auf sein Konto „zur Einziehung“ überwiesen. Juristisch entstehen damit Forderungen des Gläubigers gegen die zahlenden Parteien.

Vollstreckungstitel als Voraussetzung für die Pfändung von Forderungen

Die Pfändung von Forderungen ist nur möglich, wenn der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt. Dieser muss auf eine Geldzahlung lauten. Es müssen darüber hinaus die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Diese sind die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtsweges und das vorliegende Rechtsschutzinteresse des Gläubigers, weil der Schuldner nach Aufforderung nicht zur freiwilligen Leistung bereit war.

Der Antrag auf Forderungsvollstreckung

Der Gläuber stellt am Wohnort seines Schuldners beim dortigen Gericht einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwecks Forderungsvollstreckung. Hierfür gibt es (auch online) Vordrucke. Die betreffenden Formulare sind gesetzlich vorgeschrieben. Dem Antrag legt der Gläubiger eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei. Im Einzelfall benötigt das Gericht auch eine Forderungsaufstellung und Belege über die Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger muss einen Kostenvorschuss leisten, den er sich beim Schuldner zurückholt. Nach dieser Zahlung prüft das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen und entscheidet dann über die Forderungsvollstreckung durch Beschluss.

Durchführung Pfändung von Forderungen

Nachdem er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, kann der Gläubiger selbst seine gepfändeten Forderung bei den oben genannten zahlenden Parteien geltend machen. Er verlangt vom Drittschuldner die Zahlung an seine Person und nicht mehr an seinen Schuldner.

Der Beschluss über die Pfändung von Forderungen verbietet ab sofort den Drittschuldnern (also beispielsweise auch dem Arbeitgeber des Schuldners), an den Schuldner Zahlungen zu leisten, bis die Forderungen beglichen sind. Der Schuldner darf per Gerichtsbeschluss über die Forderung nicht mehr verfügen. Er darf weder Geld von seinem Konto abheben, wenn dies die Befriedigung des Gläubigers gefährdet, noch seine Forderungen an andere Parteien abtreten. Den PfÜB stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner und den Drittschuldnern zu, womit sie über die Rechtsfolgen informiert sind.