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Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen und Zweck

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung eines Zahlungsanspruches kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen. Der Gerichtsvollzieher spielt hierbei eine zentrale Rolle. Aber auch das Vollstreckungsgericht kann mit der Pfändung von Forderungen beauftragt werden.

Voraussetzung ist stets, dass der Gläubiger entweder den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht mit der Pfändung beauftragt.

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung

Für eine Vollstreckung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die in den Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO geregelt sind:

  • Es liegt ein Vollstreckungstitel vor. Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, aus der hervorgeht, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Anspruch zusteht. In der Praxis bilden die häufigsten Vollstreckungstitel Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, notarielle Vergleiche/Schuldanerkenntnisse.
  • Der Vollstreckungstitel muss schließlich mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Eine Vollstreckungsklausel ist ein amtliches Zeugnis darüber, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Vollstreckungstitel vollstrecken darf. Die Vollstreckungsklausel wird durch das Gericht oder den Notar erteilt.
  • Eine weitere Voraussetzung bildet die Zustellung des vollstreckbaren Titels. Die Zustellung erfolgt entweder von Amts wegen durch das Gericht oder durch den Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher.

Ziele einer Vollstreckung 

Die Vollstreckung kann verschiedene Ziele verfolgen. Dazu gehören die gütliche Erledigung per Ratenzahlungsvereinbarung, die Kontopfändung, die Forderungsvollstreckung, die Pfändung und anschließende Verwertung von Mobiliar und sonstigen beweglichen Sachen, die Unterlassung, eine Handlung, die Herausgabe bestimmter Sachen sowie das Einholen einer Vermögensauskunft vom Schuldner selbst und von Dritten (Finanzamt, Rentenversicherung, KBA).

Wege der Zwangsvollstreckung

Bei einem Anspruch des Gläubigers auf Geldzahlung vollstreckt der Gerichtsvollzieher wahlweise in das Mobiliar und möglicherweise in eine vorhandene Immobilie. Daneben bestehen allerdings auch noch weitere Aufträge, die an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden können. Voraussetzung ist stets ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher, der mittels eine amtliches Formulars zu stellen ist.

Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher kann zudem den Auftrag erhalten, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Darin muss der Schuldner alle vorhandenen Vermögenswerte angeben. Insbesondere muss angegeben werden, welche Konten zur Verfügung stehen und, ob Forderungen gegenüber Dritten (beispielsweise Finanzamt, Versicherungen, sonstigen Dritten) vorhanden sind. Die wichtigste Forderung von Schuldnern betrifft ihr Arbeitseinkommen, das sie von ihrem Arbeitgeber erhalten oder jegliche sonstigen Einkommen. Schuldner könnten allerdings auch selbst Gläubiger von Forderungen gegenüber Dritten sein.

Mobiliarvollstreckung

Bei einer Mobiliarvollstreckung, also einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner befindliche Gegenstände zu pfänden und im Rahmen der Zwangsversteigerung zu verwerten, handelt es sich um die gängigste Form der Zwangsvollstreckung.

Herausgabevollstreckung

Wenn vonseiten des Schuldners eine Herausgabepflicht besteht, nimmt der Gerichtsvollzieher die Herausgabevollstreckung vor. Er zieht die betreffende Sache beim Schuldner ein und übergibt sie dem Gläubiger.

Handlungsvollstreckung

Hat der Gläubiger einen Handlungsanspruch gegen den Schuldner, erfolgt eine Handlungsvollstreckung. Ein klassischer Fall ist die Fällung oder Beschneidung eines Baumes auf dem Grundstück des Schuldners, dessen Äste in den Nachbargarten ragen. Der Nachbar hat den Streit gewonnen, der Schuldner wurde gerichtlich verpflichtet, den beanstandeten Zustand zu ändern. Er hat sich geweigert, weshalb nun der Gerichtsvollzieher per Handlungsvollstreckung den Baum beschneidet oder fällt. Die Kosten hierfür trägt der Schuldner. In Fällen, in denen es nur dem Schuldner selbst möglich wäre, diese Handlung vorzunehmen, wird er durch Zwangsgeld oder -haft dazu angehalten.

Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsurteils

Bei der Unterlassungsvollstreckung hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung. Ein häufiger Fall ist das Verbot der Kontaktaufnahme (meistens zwischen Ex-Partnern) oder der Verleumdung. Eine Zuwiderhandlung führt zu Ordnungsgeld oder -haft.

Weitere Arten der Zwangsvollstreckung

Ein Gerichtsvollzieherauftrag hat in der Regel zum Gegenstand, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen vorbereitet werden können.

Sind beispielsweise durch die Abnahme der Vermögensauskunft (erfolgt wie oben beschrieben durch den Gerichtsvollzieher) Forderungen bekannt geworden, die der Schuldner gegenüber Dritten hat, können diese gesondert gepfändet werden. Dabei handelt es sich in der Regel um bestehende Konten oder um das Arbeitseinkommen, dass der Schuldner im Rahmen einer angestellten Tätigkeit erzielt. Sämtliche Forderungen können dann mithilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen der Forderungspfändung gepfändet werden. Diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist sehr effektiv. Auf Bankkonten befindliches Guthaben oder Arbeitseinkommen (bis auf den Pfändungsfreibetrag) wird an den Gläubiger solang ausgezahlt, bis die Forderung vollständig ausgeglichen ist.

Durch die Vermögensauskunft kann allerdings auch für den Gläubiger einer Forderung bekannt werden, dass der Schuldner Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien ist. Die Immobilie kann sodann im Rahmen der Immobiliarvollstreckung entweder zwangsversteigert und zwangsverwaltet werden. Die Einnahmen aus der zwangsweisen Veräußerung oder Vermietung fließen dann dem Gläubiger bis zur Höhe seiner Forderung zu.

Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis

Wenn der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangt und nicht erhält oder wenn die Vollstreckung einer Geldforderung nicht den gewünschten Erlös bringt, wird der Schuldner ins zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen.