Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren erlangt ein Gläubiger kurzfristig einen vollstreckbaren Titel erlangt, sofern kein Widerspruch des Schuldners zu erwarten ist.
Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldforderung zum Gegenstand hat, kann anstelle der Klageerhebung der Erlass eines Mahnbescheides beantragt werden. Gesetzlich normiert ist das Mahnverfahren in den §§ 688 BGB.
Vorteile des Mahnverfahrens
Die Vorteile eines Mahnverfahrens liegen auf der Hand. Zum einen sind die einzuzahlenden Gerichtskosten immens günstiger, zum anderen kostet es dem Antragsteller kaum Zeit, da eine aufwendige mündliche Verhandlung vermieden wird.
Bei einem zivilrechtlichen Verfahren wird das Gericht erst tätig, wenn die Gerichtskosten eingezahlt werden, welche vom jeweiligen Gebührenstreitwert abhängig sind. Der Gebührenstreitwert wiederum hängt vom Streitwert des jeweiligen Streitgegenstandes ab. Für das Mahnverfahren muss der Gebührenstreitwert mit 0,5 multipliziert werden, bei einem Klageverfahren ist dagegen mit einer Gerichtsgebühr zu rechnen, welche das Dreifache des Gebührenstreitwertes beträgt.
Bei einem Mahnverfahren wird der Antragsteller nur einmal tätig, wenn er einen Mahnantrag an das zuständige Gericht schickt. Wenn der Abzumahnende keinen Widerspruch einlegt, wird der Mahnbescheid nach Ablauf einer Widerspruchsfrist zu einem sogenannten Vollstreckungsbescheid. Ein solcher ist dann sofort vollstreckbar, da er einem Versäumnisurteil gleichsteht.
Der Antragsteller kann über das Mahnverfahren mit minimalen Aufwand eine größtmögliche Wirkung erzielen, da er mit dem Vollstreckungsbescheid einen Titel in den Händen hält.
Ein weiterer Vorteil ist, dass der Anspruch nicht begründet werden muss, da es in diesem Stadium nicht auf eine Rechtmäßigkeit des erhobenen Anspruchs ankommt. Es wird nur eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, welche nicht einmal dem Erfordernis der Schlüssigkeit gleichsteht. Im Klageverfahren wird eine unschlüssige Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sollte ein Antragssteller nur Forderungen geltend machen, welche er begründen kann, da im Umkehrschluss der Antragsgegner wohl einen Widerspruch einlegen würde. Sollte aber ein immenser Zeitdruck vorherrschen, kann das Mahnverfahren der bessere Weg sein, seine Ansprüche durchzusetzen.
Verlauf des Mahnverfahren:
Mahnbescheid & Vollstreckungsbescheid
Das Mahnverfahren wird durch einen rudimentär begründeten Antrag eröffnet. Dieser Antrag enthält eine grobe Auskunft über den behaupteten Anspruch. Dafür steht dem Antragsteller ein Formular zur Verfügung, in welchem die wesentlichen Daten über Anspruchsteller und Anspruchsgegner sowie über die gegenständliche Forderung anzugeben sind.
Für Mahnbescheide sind nur bestimmte Amtsgerichte zuständig. Sollte ein Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtstand nicht in Deutschland haben, ist das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig.
Der Erlass eines Mahnbescheides findet auf Antrag des Gläubiger statt. Hier ist zu beachten, dass dieser Mahnbescheid noch kein gerichtlicher Zahlungstitel ist, sondern nur der Vollstreckungsbescheid. Der Antragsgegner hat nun zwei Wochen Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Sofern rechtzeitig ein Widerspruch eingeht, wird die Sache an das sogenannte Streitgericht abgegeben.
Die zweite Option wäre der bereits oben beschriebene Erlass eines Vollstreckungsbescheides, sofern kein Widerspruch eingeht. Für den Antragsteller gilt es zu beachten, dass der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides binnen sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides zu stellen ist. Geschieht dies nicht, entfällt die Wirkung des Mahnbescheides.
Das streitige Verfahren, Klageverfahren
Möchte sich der Antragsgegner verteidigen und widerspricht, muss das streitige Verfahren eingeleitet werden. Der Antragsteller hat in diesem Fall zwei Wochen Zeit, seinen Anspruch in einer Klageschrift zu begründen. Der Vorteil eines Mahnverfahrens wird also durch den Widerspruch aufgehoben, zudem muss die Differenz der Gerichtskosten eingezahlt werden.
Mit Eingang der Klageschrift ist das Verfahren somit im Wege des normalen Klageverfahrens fortzuführen.
Das streitige Verfahren kann in zwei Situationen auftauchen. Zum einen nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid, zum anderen nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Im ersten Fall wird das streitige Verfahren nur dann eingeleitet, wenn der Antragsteller die Forderung begründet. Auch der Termin zur mündlichen Verhandlung findet nur auf Antrag des Antragstellers statt. Für den Antragsgegner bleiben somit Möglichkeiten, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu finden.
Im zweiten Fall hat das Gericht unverzüglich einen Termin von sich aus anzuberaumen, sollte der Antragsteller mit der Anspruchsbegründung nicht hinterherkommen. Dieser Unterschied lässt sich damit begründen, dass der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleichsteht und daher sofort vollstreckbar ist. Für den Antragsteller bedarf es somit keiner mündlichen Verhandlung mehr, er kann den Gerichtsvollzieher sofort mit der Vollstreckung beauftragen. Der Antragsgegner kann nur dadurch geschützt werden, dass alsbald eine streitige Verhandlung stattfindet. Zudem wäre dem Antragsgegner zu raten, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken. Da wie oben beschrieben noch keine Rechtmäßigkeitsprüfung des erhobenen Anspruchs stattfand, gebietet auch das Rechtsstaatsprinzip eine alsbaldige mündliche Verhandlung.
Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben wurde und der Antragsgegner im streitigen Verfahren nicht erscheint. Technisch würde dies die Situation eines zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO darstellen. Ein zweites Versäumnisurteil ergeht im Grunde ohne Schlüssigkeitsprüfung. Da diese Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren kein Bestandteil ist, muss in diesem Fall dennoch eine Schlüssigkeitsprüfung stattfinden.