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Zwangsvollstreckung: Auftrag an den Gerichtsvollzieher 

zwangsvollstreckung

Bestehen offene Forderungen und sind dies gerichtlich tituliert, schließt sich das Zwangsvollstreckungsverfahren an, um die Zahlung zwangsweise, beispielsweise mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchzusetzen.

Bei der Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs werden zunächst die Konten des Schuldners gepfändet, sofern diese bekannt sind. Wenn das nichts fruchtet, kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung von Gegenständen und Möbeln des Schuldners beauftragen (sogenannte Mobiliarvollstreckung nach den §§ 803 ff. ZPO).

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung

Die wichtigste Voraussetzung ist ein vorliegender Vollstreckungstitel. Der Gläubiger stellt nach fruchtlosem Vollstreckungsversuch der Schuldnerkonten einen Antrag auf die Zwangsvollstreckung. Es besteht hierfür ein gesetzlicher Formularzwang. Nur mit dem vorgeschriebenen Formular wird der Gerichtsvollzieher tätig. Gläubiger können verschiedene Punkte beantragen, unter anderem diese:

  • gütliche Erledigung durch eine Ratenzahlungsvereinbarung 
  • Pfändung und anschließende Verwertung von beweglichem Hab und Gut des Schuldners
  • Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner 
  • Erlangung von Auskünften zum Vermögen des Schuldners von Dritten

Die Zuständigkeit liegt beim Gerichtsvollzieher des Amtsbezirks.

Durchführung der Zwangsvollstreckung

Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner stets zuerst zur Zahlung auffordern. Sollte der Schuldner wider Erwarten doch zahlen, erhält er vom Gerichtsvollzieher eine Quittung und den Vollstreckungstitel. Damit ist die Zwangsvollstreckung abgeschlossen. Wenn der Schuldner nicht zahlt, durchsucht der Gerichtsvollzieher seine Wohnung nach pfändbaren Gegenständen. Dies kündigt er an. Der Schuldner darf der Durchsuchung widersprechen. In diesem Fall beantragt der Gläubiger einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Auch hierfür besteht der gesetzliche Formularzwang. Nach Erlass des Beschlusses pfändet der Gerichtsvollzieher bewegliche Dinge, Bargeld, Wertgegenstände (Schmuck, Antiquitäten, Bilder) und Wertpapiere aus der Wohnung des Schuldners, wobei er diesem nichts wegnehmen darf, das dieser für seinen Beruf benötigt. Ausgenommen von der Pfändung sind des Weiteren Haushalts- und Gebrauchsgegenstände, die zu einer bescheidenen Lebensführung gehören. Die gepfändeten Gegenstände verbleiben vorerst in der Wohnung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher versieht sie mit seinem Pfandsiegel (sogenannter „Kuckuck“). Er bietet sie zur Versteigerung an. Wenn sie verkauft wurden, holt sie der Gerichtsvollzieher aus der Wohnung des Gläubigers und zahlt den Versteigerungserlös an den Gläubiger aus.

Vermögensauskunft vor der Vollstreckung

Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Vermögensauskunft zu seinen beweglichen Vermögensgegenständen verlangen. Diese fordert der Gerichtsvollzieher ein. Das finanzielle Vermögen wird dabei ebenso erfasst, ebenso Wertsachen, Forderungen des Schuldners an Dritte und seine Einkünfte. Mit falschen Angaben würde sich der Schuldner strafbar machen. Der Gerichtsvollzieher hinterlegt die Vermögensauskunft beim Zentralen Vollstreckungsgericht, das es für jedes Bundesland gibt. Wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre schon eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist er von der erneuten Abgabe befreit. Dies ermittelt der Gerichtsvollzieher. Er händigt dann dem Gläubiger eine Kopie des letzten Vermögensverzeichnisses vom betreffenden Schuldner aus. Über die Selbstauskunft des Schuldners hinaus kann der Gerichtsvollzieher auf Gläubigerantrag auch Vermögensauskünfte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundeszentralamt für Steuern einholen. Sollte der Schuldner keine Vermögensauskunft abgeben, wird er ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dasselbe geschieht, wenn die Vollstreckung die Gläubigerforderungen nicht befriedigt.