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Mobiliarvollstreckung: Vollstreckung in Sachen und Gegenstände

mobiliarvollstreckung

Die Mobiliarvollstreckung richtet sich gegen das Mobiliar eines Schuldners, mithin nicht gegen seine Konten. Sie stützt sich auf die §§ 803 ff. ZPO und unterliegt den grundsätzlichen Voraussetzungen jeder Vollstreckungsmaßnahme, zu denen allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und der Vollstreckungstitel gehören.

Beantragt wird sie vom Gläubiger beim Gerichtsvollzieher, wobei ein gesetzlicher Formularzwang besteht.

Inhalte des Vollstreckungsantrags

Neben der Vollstreckung und anschließenden Verwertung des Mobiliars kann der Gläubiger auch den Versuch einer gütlichen Einigung durch Zahlung oder Teilzahlung der Schuld und das Einholen von Vermögensauskünften vom Schuldner selbst und von Dritten beantragen. Das ist zu empfehlen, weil der Gerichtsvollzieher damit an den Schuldner zunächst eine Zahlungsaufforderung richtet. Erst wenn dieser nicht zahlt, vollstreckt der Gerichtsvollzieher das Mobiliar.

Vorgehensweise bei einer Mobiliarvollstreckung

Im Rahmen der Mobiliarvollstreckung durchsucht der Gerichtsvollzieher die Schuldnerwohnung nach pfändbarem Mobiliar, zu dem auch wertvolle Antiquitäten und Bilder gehören. Der Schuldner kann der Durchsuchung widersprechen, dann benötigt der Gläubiger eine richterlichen Durchsuchungsbeschluss, für den ein gesetzlicher Formularzwang besteht. Der Gerichtsvollzieher pfändet werthaltiges Mobiliar, muss aber Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen, bei diesem belassen. Auch Haushalts- und Einrichtungsgegenstände der sogenannten bescheidenen Lebensführung sind unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher nimmt die gepfändeten Sachen nicht sofort mit, sondern klebt auf sie das Pfandsiegel (vulgo „Kuckuck“) und bietet sie bei einer öffentlichen Versteigerung an. Deren Erlös erhält der Gläubiger. 

Orientierung an der Vermögensauskunft

Auch der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Vermögensauskunft zu laden, ist sehr sinnvoll. Es ergeben sich damit Anhaltspunkte für die Zielrichtung der Mobiliarvollstreckung. Möglicherweise verfügt der Schuldner über eine Zweitwohnung oder Wertgegenstände und Mobiliar bei anderen Personen oder in einem eigenen Büro, einer Abstellkammer oder dergleichen. Die Vermögensauskunft muss jeder Schuldner wahrheitsgemäß erteilen. Falsche und fehlende Angaben sind strafbar. Es erfolgt auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers die Speicherung des erfassten Vermögens beim Zentralen Vollstreckungsgericht.

Möglicherweise verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft, weil er sie schon innerhalb der letzten 24 Monate abgegeben hat. Dann ist er in der Tat zu einer erneuten Abgabe nicht verpflichtet, doch der Gerichtsvollzieher kann sich in diesem Fall – falls nicht schon geschehen – über das Zentralregister des Vollstreckungsgerichts Auskünfte zum Vermögen des Schuldners beschaffen. Diese liefern Anhaltspunkte, doch das Vermögen kann sich natürlich in den letzten Monaten geändert haben. Die Rentenkasse, das KBA und das Bundeszentralamt für Steuern müssen dem Gerichtsvollzieher Vermögensauskünfte zu einem Schuldner erteilen.

Eintrag ins Schuldnerverzeichnis

Schuldner, welche keine Vermögensauskunft abgeben, werden ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies wird der Gerichtsvollzieher kommunizieren. Es motiviert viele Schuldner zur Kooperation.