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Verjährung bei Forderungen: Der ultimative Ratgeber

Verjährung

Verjährung & Verjährungsfristen spielen eine entscheidende Rolle, wenn es um die Durchsetzung von Forderungen geht. Damit Gläubiger nicht auf ihren Außenständen sitzen bleiben, müssen sie innerhalb bestimmter Zeitspannen aktiv werden. Doch was genau regeln die Verjährungsfristen? Wann beginnen sie zu laufen und was kann man tun, um sie zu unterbrechen? In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige über Verjährungszeiträume und Fristen bei Forderungen.

Bedeutung, Sinn & Zweck der Verjährung?

Die Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und dient der Rechtssicherheit. Grundsätzlich bedeutet sie, dass Forderungen nach einer bestimmten Zeit nicht mehr eingeklagt werden können. Der Zweck ist, dass Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist geklärt werden müssen. Andernfalls würde die ständige Ungewissheit zu einer unangemessenen Belastung für die Schuldner führen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren

Für die meisten Forderungen gilt gemäß §195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das bedeutet, dass Gläubiger innerhalb von 3 Jahren, nachdem die Forderung fällig geworden ist, gerichtliche Schritte einleiten müssen. Anderenfalls können die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. Die 3-Jahres-Frist kommt beispielsweise bei Waren- und Dienstleistungsrechnungen zum Tragen.

Kürzere und längere Verjährungsfristen

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch kürzere oder längere Verjährungszeiten als 3 Jahre vor. Arbeits- und Werklohnforderungen beispielsweise verjähren bereits nach 2 Jahren. Für viele Grundstücks- und Immobilienansprüche gelten dagegen deutlich längere Fristen von bis zu 30 Jahren.

Kürzere Verjährungsfristen:

  • 2 Jahre für Ansprüche des Handelsvertreters (§ 89b HGB) und des Maklers (§ 656 BGB)
  • 1 Jahr für vertragliche Ansprüche aus Reparatur-, Bau- und Werkverträgen gegen Unternehmer (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Längere Verjährungsfristen:

  • 30 Jahre für dingliche Ansprüche auf Herausgabe einer Sache (§ 198 BGB)
  • 10 Jahre für Ansprüche auf Übereignung eines Grundstücks (§§ 196, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • 10 Jahre für Ersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Wann beginnt die Verjährung zu laufen?

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei Rechnungen wäre dies also normalerweise das Rechnungsdatum.

Regelmäßiger Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB): Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder infolge grober Fahrlässigkeit die erforderliche Kenntnis hätte erlangen müssen.

Beispiel: Sie kaufen am 1.3.2022 einen mangelhaften Artikel. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2022 zu laufen.

Besonderheiten:

  • Bei Herausgabeansprüchen beginnt die Verjährung, sobald der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können (§ 200 BGB).
  • Bei aufrechterhaltenem schuldrechtlichen Dauerschuldverhältnis verjährt der Anspruch auf die künftig fällig werdenden Leistungen erst von der Fälligkeit der einzelnen Leistung an (§ 199 Abs. 2 BGB).
  • Die Verjährung von Ansprüchen gegen Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, beginnt frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit (§§ 204, 208 BGB).

Bei Dienstleistungen und im Baubereich gelten teilweise spezielle Verjährungsfristen und -regelungen:

Dienstleistungen:

  • Für vertragliche Ansprüche aus Werkverträgen mit Unternehmern (z.B. Reparaturen, Handwerkerleistungen) gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Die Verjährung beginnt mit Abnahme der Werkleistung.
  • Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis.

Bauarbeiten:

  • Für Mängelansprüche aus einem Bauvertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks sowie Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür gilt ebenfalls die verkürzte 2-Jahresfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
  • Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
  • Nach Ablauf dieser 2 Jahre verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren (sog. Maximalbindungsfrist gem. § 634a Abs. 2 BGB) nach Abnahme.
  • Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Garantie gilt wieder die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis.

Was kann die Verjährung hemmen oder unterbrechen?

Bestimmte Ereignisse wie eine Mahnung, Teilzahlung oder ein Güteverfahren können die Verjährung unterbrechen oder zumindest hemmen (vorerst stoppen). So verlängert sich die Frist, innerhalb derer Gläubiger ihre Forderungen eintreiben können. Erfahrene Inkassounternehmen kennen die dafür nötigen Schritte.

Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB):

  • Durch Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände
  • Durch Zustellung einer Klage innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist
  • Kraft Gesetzes z.B. während einer Insolvenz, bei Minderjährigkeit des Gläubigers usw. Die gehemmte Verjährung beginnt nach Wegfall des Hemmnisses von neuem.

Unterbrechung der Verjährung (§§ 204, 212 BGB):

  • Durch Klageerhebung
  • Durch Zustellung eines Mahnbescheids
  • Durch Erfüllungs- oder Auskunftsverlangen unter Fristsetzung
  • Durch Beschluss der Zwangsvollstreckung Die Unterbrechung lässt die bisherige Verjährungszeit verfallen. Eine neue Verjährungsfrist desselben Umfangs beginnt an.

Vereinbarungen zur Hemmung/Unterbrechung:

  • Die Parteien können eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auch individuell vereinbaren.

Verhindern Sie eine Verjährung Ihrer Forderungen

Um zu verhindern, dass offene Forderungen verjähren, ist ein konsequentes Mahnwesen unerlässlich. Stellen Sie sicher, dass Rechnungen fristgerecht gestellt und gemahnt werden. Bei älteren Forderungen sollten Sie eine professionelle Inkassoagentur hinzuziehen, die den weiteren Prozess fachgerecht managt. Nur so können Sie Ihre Außenstände erfolgreich einziehen, bevor es zur Verjährung kommt.

Fazit

Verjährungsfristen legen fest, wie lange Gläubiger Zeit haben, um Forderungen einzuklagen. Entscheidend sind hier vor allem die regelmäßige Frist von 3 Jahren sowie kürzere oder längere Ausnahmeregelungen für bestimmte Forderungsarten. Durch aktives Forderungsmanagement können Gläubiger die Verjährung unterbrechen und so ihre Ansprüche langfristig durchsetzen.