Gerichtsvollzieher beauftragen.
Den Auftrag richtig vorbereiten.
Den Auftrag richtig vorbereiten.
Sie haben einen Vollstreckungstitel, aber der Schuldner zahlt nicht? Ein Gerichtsvollzieher kann beispielsweise bewegliche Sachen pfänden oder eine Vermögensauskunft einholen. Welche Maßnahme passt, hängt von Ihrem Titel und den bekannten Vermögensverhältnissen ab.
Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, wohin der Auftrag geht und was bei Formularen und Kosten zu beachten ist.
Wann ist ein Gerichtsvollzieherauftrag sinnvoll?
Der Auftrag kommt insbesondere in Betracht, wenn pfändbare bewegliche Sachen vermutet werden oder Angaben zum Vermögen benötigt werden. Zu den möglichen Aufgaben zählen auch eine gütliche Erledigung und – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – Auskünfte Dritter. Die gewünschten Maßnahmen müssen im Auftrag passend bezeichnet werden. § 802a ZPO.
Ein Besuch des Gerichtsvollziehers ist keine allgemeine Voraussetzung für jede weitere Vollstreckung. Ist etwa eine Bankverbindung bekannt, kann unmittelbar eine Kontopfändung zu prüfen sein. Den Überblick über die verschiedenen Wege finden Sie auf unserer Seite Zwangsvollstreckung durch einen Anwalt.
Was muss vor der Beauftragung vorliegen?
Eine offene Rechnung allein genügt für diesen Vollstreckungsauftrag nicht. Ausgangspunkt ist ein geeigneter Titel, beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid, ein vollstreckbares Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Fehlt ein Titel, kommt zunächst etwa ein gerichtliches Mahnverfahren in Betracht.
- Titel und Ausfertigung: Prüfen Sie die Vollstreckbarkeit und ob eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist.
- Zustellung: Die notwendige Zustellung muss erfolgt sein oder, soweit zulässig, mit Beginn der Vollstreckung erfolgen.
- Richtige Beteiligte: Gläubiger und Schuldner müssen mit den Angaben im Titel beziehungsweise der Klausel übereinstimmen.
- Offener Betrag: Berücksichtigen Sie Zahlungen, Zinsen und belegte Kosten. Auch besondere Vollstreckungsvoraussetzungen oder eine Einstellung müssen geprüft werden.
Die Anforderungen unterscheiden sich nach Titel und Verfahren. Grundlage sind insbesondere § 750 ZPO und § 754 ZPO.
Welcher Gerichtsvollzieher ist zuständig?
Für die Suche ist regelmäßig die aktuelle Wohnanschrift oder der Firmensitz des Schuldners der Ausgangspunkt. Maßgeblich sind die örtliche Zuständigkeit für die gewünschte Handlung und die jeweilige Geschäftsverteilung. Der Sitz Ihrer Kanzlei oder Ihres Unternehmens entscheidet darüber nicht allein.
Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts kann den Auftrag dem zuständigen Gerichtsvollzieher zuordnen. Beachten Sie die Einreichungshinweise dieses Gerichts. § 753 ZPO sieht die Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Auftragserteilung vor.
Welche Formulare werden benötigt?
Für Gerichtsvollzieheraufträge wegen Geldforderungen sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden: der Vollstreckungsauftrag nach Anlage 1 und die zugehörige Forderungsaufstellung nach Anlage 6 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Maßgeblich ist § 2 ZVFV.
Das Justizportal: Formulare für Mahn- und Vollstreckungssachen führt zum amtlichen Vollstreckungsauftrag. Verwenden Sie die zum Einreichungszeitpunkt geltende Fassung und die zugehörige Forderungsaufstellung. Veraltete, privat gespeicherte Muster können zu Rückfragen führen.
Für anwaltliche Einreichungen gelten die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs. Ob und wie die vollstreckbare Ausfertigung zusätzlich vorzulegen ist oder eine gesetzliche Erleichterung greift, muss für den jeweiligen Titel geprüft werden. Eine gewöhnliche E-Mail mit einem Scan ist kein pauschaler Ersatz.
So bereiten Sie den Vollstreckungsauftrag vor.
Mit dieser Reihenfolge bereiten Sie die Beauftragung vor:
1. Forderungsstand nachvollziehbar berechnen.
Trennen Sie Hauptforderung, titulierte Zinsen und Kosten. Ordnen Sie bereits erhaltene Zahlungen mit Datum zu. Die Forderungsaufstellung muss erkennen lassen, welche Beträge noch beigetrieben werden sollen.
2. Schuldnerdaten und Unterlagen abgleichen.
Prüfen Sie aktuelle Anschrift, Namen und gegebenenfalls Rechtsform. Bei Änderungen der Beteiligten kann vor der Vollstreckung eine Anpassung der Vollstreckungsklausel erforderlich sein.
3. Maßnahmen und Zahlungsvereinbarungen festlegen.
Wählen Sie gezielt Sachpfändung, Vermögensauskunft oder weitere zulässige Maßnahmen. Legen Sie auch fest, ob Zahlungsvereinbarungen ausgeschlossen werden sollen. Der Gerichtsvollzieher kann unter den Voraussetzungen des § 802b ZPO Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen gestatten; damit kann ein Vollstreckungsaufschub verbunden sein.
4. Auftrag vollständig einreichen.
Fügen Sie die erforderlichen Titelunterlagen, Nachweise und die Forderungsaufstellung bei. Reagieren Sie auf Rückfragen und einen angeforderten Kostenvorschuss. Eine allgemeine feste Bearbeitungsdauer lässt sich nicht zusagen.
5. Rückmeldung und Zahlungen auswerten.
Aktualisieren Sie den Forderungsstand bei Zahlungseingängen und informieren Sie über Änderungen. Bei erfolgloser Vollstreckung entscheiden die gewonnenen Informationen darüber, ob eine weitere Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll ist.
Was kostet die Beauftragung?
Es gibt keinen einheitlichen Gesamtpreis für jeden Gerichtsvollzieherauftrag. Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und den tatsächlich anfallenden Tätigkeiten. Bei anwaltlicher Begleitung können weitere Kosten entstehen; Vorgehen und Kosten besprechen wir vor der Beauftragung.
Als Auftraggeber sind Sie grundsätzlich Kostenschuldner. Nach § 4 GvKostG ist grundsätzlich ein Vorschuss zu leisten; die Durchführung kann von dessen Zahlung abhängig gemacht werden. Gesetzliche Ausnahmen sind zu berücksichtigen.
Notwendige Vollstreckungskosten fallen nach § 788 ZPO dem Schuldner zur Last. Das beseitigt Ihre eigene Kostenhaftung nach § 13 GvKostG nicht. Bleibt beim Schuldner nichts beitreibbar, kann auch die Kostenerstattung ausbleiben.
Was folgt, wenn der Auftrag nicht zur Zahlung führt?
Werten Sie das Ergebnis aus, bevor Sie weitere Kosten auslösen. Eine Vermögensauskunft kann Ansatzpunkte für die weitere Vollstreckung liefern. Auskünfte Dritter setzen die jeweils gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Bei bekannten Konten oder sonstigen Forderungen des Schuldners kommt eine Konten- oder Forderungspfändung in Betracht. Der hierfür nötige Pfändungsbeschluss wird vom Gericht erlassen; der Gerichtsvollzieher kann insbesondere bei der Zustellung mitwirken. Rechtsgrundlage: § 829 ZPO.
Ein erfolgloser Auftrag bedeutet weder automatisch, dass jede weitere Maßnahme nutzlos ist, noch dass beliebig viele Wiederholungen sinnvoll sind. Bekannte Vermögenswerte, Forderungshöhe und erwartete Kosten bilden die Grundlage für die nächste Entscheidung.
Diese Unterlagen helfen bei der anwaltlichen Prüfung.
- Vollstreckungstitel und vorhandene Ausfertigung.
- Zustellnachweise und gegebenenfalls Vollstreckungsklausel.
- Forderungsaufstellung mit Zinsen, Kosten und Teilzahlungen.
- Aktuelle Anschrift und vollständige Bezeichnung des Schuldners.
- Bekannte Konten, Arbeitgeber oder andere Vermögenshinweise.
- Frühere Vollstreckungsprotokolle und bestehende Zahlungsvereinbarungen.
Nennen Sie bei Ihrer Anfrage insbesondere den Titel, den offenen Betrag und bisherige Vollstreckungsversuche. Wir klären, welche Unterlagen anschließend benötigt werden.
Fragen zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers.
Kann ich ohne Vollstreckungstitel einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
Für die hier behandelte Zwangsvollstreckung wegen einer offenen Geldforderung benötigen Sie grundsätzlich einen geeigneten Titel. Eine Rechnung oder Mahnung ersetzt ihn nicht. Andere Aufgaben, etwa reine Zustellungen, sind davon zu unterscheiden.
Muss der Gerichtsvollzieher immer zuerst tätig werden?
Nein. Welche Vollstreckungsmaßnahme zuerst sinnvoll ist, hängt insbesondere von den bekannten Vermögenswerten ab. Eine Sachpfändung muss einer Kontopfändung nicht generell vorausgehen.
Wo finde ich das Formular für den Vollstreckungsauftrag?
Das Justizportal verlinkt den amtlichen Vollstreckungsauftrag. Beachten Sie auch die vorgeschriebene Forderungsaufstellung und die Hinweise zum Einreichungsweg.
Kann der Gerichtsvollzieher mein Geld direkt vom Konto holen?
Die Kontopfändung erfordert grundsätzlich einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss. Sie ist vom Auftrag zur Sachpfändung oder Vermögensauskunft zu unterscheiden.
Wie lange dauert ein Gerichtsvollzieherauftrag?
Das hängt unter anderem von Zuständigkeit, Auslastung, Vollständigkeit der Unterlagen, Erreichbarkeit des Schuldners und gewählten Maßnahmen ab. Ein fester Zahlungstermin lässt sich daraus nicht ableiten.
Muss ich einen Anwalt beauftragen?
Sie können einen Gerichtsvollzieherauftrag grundsätzlich auch selbst erteilen. Anwaltliche Unterstützung kann helfen, Titel, Forderungsaufstellung, Maßnahmen und Kosten aufeinander abzustimmen.
Ein Titel liegt vor. Die Zahlung fehlt.
Wir prüfen, welcher Vollstreckungsschritt zu Ihrer Forderung passt.