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Insolvenzantragspflicht: Verlängerung der Aussetzung bis 30.04.2021

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Die coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.04.2021 verlängert. Sie galten ursprünglich bis Ende 2020. Anschließend kam es bereits zu einer Verlängerung bis zum 31.01.2021. Die erneute Verlängerung gilt nur für Unternehmen, die an sich überlebensfähig wären und die Corona-Unterstützung rechtzeitig beantragt haben, die ihnen offenkundig auch zusteht.

Ziel der Verlängerung der Aussetzung

Die erste Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war im Frühjahr 2020 beschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der weitere Verlauf der Pandemie nicht absehbar. Nach Aussagen des Bundesfinanzministers Olaf Scholz (SPD) würden nun alle Bemühungen zur Rettung der Wirtschaft konterkariert, wenn die betroffenen Firmen jetzt verpflichtet würden, bei offenkundiger Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Die Gefahr von massenhaften Insolvenzen ist sehr real: Die staatlichen Hilfen für die im Wellenbrecher Lockdown ab November geschlossenen Firmen sind bis heute vielfach noch nicht ausgezahlt. Viele Kosten der Unternehmen laufen aber weiter, während die Umsätze für Hotels und Restaurants, Reiseunternehmen sowie zahllose Einzelhändler auf null gesunken sind. Abschlagszahlungen kamen unter anderem wegen eines Softwarefehlers noch nicht oder verspätet an.

Wann wurde die Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021 verlängert?

Der entsprechende Beschluss fasste die Bundesregierung schon am 19. Januar 2021, er ging medial etwas unter. Bedeutsam ist er vor allem für Firmen, die sich bislang mit der Thematik noch nicht intensiv beschäftigen mussten, weil sie durch Rücklagen die ersten Lockdowns überstanden. Der Staat will die drohende coronabedingte Insolvenzwelle so klein wie möglich halten. Die Insolvenzantragspflicht besteht grundsätzlich, wenn eine Firma so überschuldet ist, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen absehbar nicht mehr bedienen kann. Dazu gehören auch Steuerschulden.

Der Geschäftsführer ist in so einem Fall verpflichtet, nach spätestens drei Wochen beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag einzureichen (§ 15a InsO).Die Antragstellung kann auch ein Gläubiger vornehmen. Die Pflicht zum Insolvenzantrag schützt künftige Kreditgeber vor Verlusten, falls das Unternehmen den Liquiditätsengpass mit neuen Krediten überbrücken möchte. Bisherige Gläubiger erhalten in der Insolvenzphase Abschläge aus weiteren Umsätzen, wenn das Unternehmen weiter existieren und wirtschaften sollte. Wenn die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt worden wäre, hätten zahllose Unternehmen der Gastronomie, der Reise- und Veranstaltungsbranche wahrscheinlich Insolvenz anmelden müssen.

Wie sehr kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht den Firmen helfen?

Das hängt sehr stark von der Ausgestaltung und Auszahlung der Coronahilfen ab. Bislang kam es nur zur Zahlung von pauschalen Summen an Unternehmen. Ein häufig genannter Wert sind 75 % des Vergleichsmonats 2019. Das ist in manchen Branchen sinnvoll, in anderen nicht. Frisöre beispielsweise beklagen, dass die Novemberhilfen allein deshalb nicht sehr stützen, weil der November bei ihnen traditionell ein schwacher Monat ist. Konzertveranstalter wiederum profitieren sogar von der pauschalen Regelung, denn ihre Kosten für Einzelveranstaltungen liegen deutlich unter 75 %, sodass sie mit den Coronahilfen einen Gewinn verbuchen – wenn sie denn pünktlich ausgezahlt werden.

Voraussetzungen nach § 1 COVInsAG für den Aufschub eines Insolvenzantrags

#1: Das Unternehmen ist allein wegen Corona zahlungsunfähig. Das ist dadurch festzustellen, dass am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand.
#2: Das Unternehmen ist sanierungsfähig.

Wenn ein Unternehmen aus anderen Gründen zahlungsunfähig ist, muss es Insolvenz anmelden.