Zum Inhalt springen
Startseite » Blog der inkasso-agency » Schweizer Zahlungsbefehl in Deutschland vollstrecken? Lugano II vor dem EuGH

Schweizer Zahlungsbefehl in Deutschland vollstrecken? Lugano II vor dem EuGH

Forderungseinzug mit Schweiz-Bezug

Schweizer Zahlungsbefehl
In Deutschland vollstrecken?

Sie haben einen Schweizer Zahlungsbefehl und möchten auf Vermögen des Schuldners in Deutschland zugreifen? Ob das Dokument dafür genügt, steht im Mittelpunkt des EuGH-Verfahrens Appenzell. Entscheidend ist, welche rechtliche Qualität der Zahlungsbefehl besitzt.

Stand 2.10.2026 · Schlussanträge des Generalanwalts, noch kein EuGH-Urteil

Titel und Forderung prüfen lassen

Kostenfreie Ersteinschätzung

Welcher Betrag ist offen, welches Dokument liegt vor und in welchem Land soll vollstreckt werden? Eine kurze Beschreibung genügt. Unterlagen fordern wir anschließend per E-Mail an.

Das Wichtigste für Gläubiger

Ein Schweizer Zahlungsbefehl ist nicht automatisch eine gerichtliche Entscheidung, die Sie über das Lugano-II-Übereinkommen in Deutschland vollstrecken lassen können. Der Generalanwalt schlägt im Verfahren C-697/25 vor, einen ohne vorherigen Vollstreckungstitel erlassenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts nicht als Entscheidung im Sinne von Art. 32 einzuordnen.

Schlussanträge sind kein Urteil. Für Ihre Forderung kommt es deshalb zunächst auf den genauen Dokumenttyp und den bisherigen Verfahrensgang an. Eine fehlende Anerkennungsfähigkeit dieses Dokuments würde für sich genommen nicht bedeuten, dass die zugrunde liegende Forderung entfällt.

Was ist neu?

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat am 1.10.2026 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-697/25, Appenzell, vorgelegt. Gegenstand ist die grenzüberschreitende Wirkung eines Schweizer Zahlungsbefehls, dem kein bereits vorhandener vollstreckbarer Titel zugrunde liegt. Diese Konstellation bezeichnet das Vorlageverfahren als titellose Betreibung.

Nach dem Vorschlag des Generalanwalts soll ein solcher Zahlungsbefehl nicht als Entscheidung eines Gerichts nach Art. 32 Lugano II gelten. Im Mittelpunkt steht, dass das Betreibungsamt keine eigene Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch trifft. Der Generalanwalt berücksichtigt dabei Art. 32 und 62 Lugano II. Sein Ergebnis knüpft außerdem an fehlende gerichtliche Funktionen und Unabhängigkeitsgarantien sowie an ein Verfahren ohne kontradiktorischen Charakter an, in dem die Beteiligten nicht wie in einem gerichtlichen Streitverfahren gehört werden. Es geht also nicht allein darum, dass die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Der EuGH ist an den Vorschlag nicht gebunden.

Amtliche Fundstelle: Schlussanträge vom 1.10.2026, C-697/25, ECLI:EU:C:2026:807.

Worum geht es im Verfahren Appenzell?

Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell erließ im September 2024 auf Antrag mehrerer Rechtsanwälte einen Zahlungsbefehl wegen offener Honorare. Die Schuldnerin erhob keinen Rechtsvorschlag. Die Gläubiger wollten anschließend in Österreich vollstrecken. Die dortigen Vorinstanzen ließen dies zu.

Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Zahlungsbefehl überhaupt eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne des Übereinkommens ist. Der Ausgangsfall betrifft daher Österreich. Für eine Vollstreckung in Deutschland ist die Auslegungsfrage ebenfalls relevant, weil hier derselbe Entscheidungsbegriff des Lugano-II-Übereinkommens maßgeblich ist.

Zum Gegenstand der Vorlage: Amtliche Bekanntmachung des Vorabentscheidungsersuchens C-697/25.

Warum die Bezeichnung Zahlungsbefehl nicht genügt

Art. 32 Lugano II erfasst nicht nur Dokumente mit der Überschrift Urteil. Auch Beschlüsse, Zahlungsbefehle und Vollstreckungsbescheide können darunterfallen. Ebenso setzt der Gerichtsbegriff nicht in jedem Fall eine Institution voraus, die nach nationalem Recht ausdrücklich Gericht heißt. Art. 62 berücksichtigt auch andere zuständige Behörden.

Die rechtliche Prüfung darf deshalb weder beim Namen des Dokuments noch bei der Bezeichnung der ausstellenden Stelle stehen bleiben. Zu untersuchen ist, welche Entscheidungsbefugnisse diese Stelle besitzt und was sie im konkreten Verfahren verbindlich festgestellt hat.

Wichtige Abgrenzung
Der Streit betrifft nicht pauschal alle vereinfachten Mahnverfahren oder alle ohne mündliche Verhandlung erlassenen Titel. Im Mittelpunkt steht die besondere Funktion des Schweizer Betreibungsamts bei einer Betreibung ohne vorausgehenden Vollstreckungstitel.

Rechtsgrundlagen: Art. 32 und 62 des Lugano-Übereinkommens 2007.

Betreibung in der Schweiz und Vollstreckung in Deutschland trennen

Die Wirkung eines Zahlungsbefehls innerhalb der Schweiz und seine Anerkennung in einem anderen Staat sind verschiedene Fragen. Nach den schweizerischen Verfahrensregeln kann die Betreibung unter den jeweiligen Voraussetzungen weitergehen, wenn kein Rechtsvorschlag entgegensteht. Daraus folgt nicht automatisch, dass dasselbe Dokument im Ausland als gerichtliche Entscheidung vollstreckbar ist.

Für Entscheidungen im Anwendungsbereich des Lugano-II-Übereinkommens sieht Art. 38 grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung im Zielstaat vor. Die Regeln der Brüssel-Ia-Verordnung dürfen nicht ungeprüft auf einen Schweizer Titel übertragen werden.

Praktisch empfehlen wir, vor einem Antrag in Deutschland eine vollständige Dokumentenübersicht anzulegen. Entscheidend ist nicht, ob irgendein amtliches Papier vorhanden ist, sondern auf welches Dokument die begehrte Vollstreckung rechtlich gestützt werden kann.

Zum Übereinkommen: Schweizer Bundesamt für Justiz. Zur innerstaatlichen Fortsetzung: Kanton Solothurn, Betreibung fortsetzen.

Welche Unterlagen liegen Ihnen tatsächlich vor?

Nur ein Zahlungsbefehl

Halten Sie fest, ob vor seinem Erlass bereits ein Gericht über den Anspruch entschieden hatte. Ein bloßer Vermerk, dass kein Rechtsvorschlag eingegangen ist, beantwortet die grenzüberschreitende Anerkennungsfrage nicht.

Ein gerichtlicher Titel

Liegt zusätzlich ein Urteil vor, sollte die Prüfung bei diesem Dokument ansetzen. Benötigt werden dessen vollständiger Inhalt und Angaben zu Zustellung, Vollstreckbarkeit und etwaigen Rechtsmitteln.

Weitere Verfahrensakte

Übersenden Sie auch Rechtsöffnungsentscheide, Vergleiche und Bescheinigungen. Diese Unterlagen verlangen eine gesonderte rechtliche Einordnung. Sie sind weder pauschal ausreichend noch pauschal unbeachtlich.

Allgemeine Informationen zum Vorgehen nach der Titulierung finden Sie in unserem Beitrag zur Zwangsvollstreckung offener Forderungen. Die dort beschriebenen Schritte ersetzen jedoch nicht die Prüfung des grenzüberschreitenden Falls.

Was ist jetzt zu tun?

Für eine belastbare Ersteinschätzung empfehlen wir diese Reihenfolge. Sie hilft, fehlende Unterlagen zu erkennen und einen Vollstreckungsantrag nicht auf eine ungeprüfte Annahme zu stützen.

  1. Dokumente vollständig erfassen. Zahlungsbefehl, gerichtliche Entscheidungen, Zustellnachweise und Bescheinigungen gehören zusammen. Notieren Sie ausstellende Stelle, Aktenzeichen und Datum.
  2. Den Anspruch dokumentieren. Stellen Sie Vertrag, Rechnungen, Leistungsnachweise und bisherigen Schriftverkehr zusammen. Ergänzen Sie Teilzahlungen und bekannte Einwände des Schuldners.
  3. Das Vollstreckungsziel klären. Teilen Sie mit, in welchem Land der Schuldner und etwaige Vermögenswerte bekannt sind. Vermutungen sollten Sie dabei von gesicherten Informationen unterscheiden.
  4. Verfahrensweg und Fristen prüfen lassen. Zu klären ist, ob ein vorhandener Titel genutzt werden kann oder zunächst ein anderes gerichtliches Vorgehen erforderlich ist. Warten Sie mit einer konkreten Forderung nicht allein auf den Ausgang des EuGH-Verfahrens.
  5. Aufwand und Zahlungsaussicht abwägen. Forderungshöhe, verfügbare Nachweise, erwartbare Kosten und bekannte Vermögenswerte sollten in die Entscheidung über die nächsten Schritte einfließen.

Ein möglicher weiterer Prozess muss nicht zwingend in Deutschland stattfinden. Welches Gericht zuständig ist, gehört zur Einzelfallprüfung. Unser Überblick zum Forderungseinzug durch einen Rechtsanwalt erläutert die grundsätzliche Vorgehensweise.

Häufige Fragen zum Schweizer Zahlungsbefehl

Hat der EuGH Schweizer Zahlungsbefehle bereits für unwirksam erklärt?

Die hier besprochene Veröffentlichung sind Schlussanträge, kein Urteil. Außerdem geht es um die Einordnung eines bestimmten Zahlungsbefehls nach Lugano II, nicht um eine pauschale Unwirksamkeit des Schweizer Betreibungsverfahrens.

Darf ein Schuldner einen Zahlungsbefehl deshalb ignorieren?

Nein. In der ordentlichen Schweizer Betreibung beträgt die Frist für den Rechtsvorschlag grundsätzlich zehn Tage ab Erhalt. Eine offene Frage zur Anerkennung im Ausland beseitigt diese Frist nicht. Zustellung und konkrete Fristberechnung müssen gesondert geprüft werden.

Ist die Forderung verloren, wenn das Dokument nicht anerkannt wird?

Aus der fehlenden Anerkennungsfähigkeit eines Dokuments allein folgt nicht, dass der Anspruch nicht besteht. Ob und auf welchem Weg Sie ihn noch durchsetzen können, hängt unter anderem von Beweisen, Zuständigkeit, Verjährung und bereits ergangenen Entscheidungen ab.

Sind Schweizer Gerichtsurteile gleichermaßen betroffen?

Der hier behandelte Vorlagegegenstand ist eine Betreibung ohne vorausgehenden Vollstreckungstitel. Daraus lässt sich keine generelle Aussage gegen die Anerkennung Schweizer Gerichtsurteile ableiten. Ein vorhandenes Urteil verlangt eine eigene Prüfung nach den einschlägigen Regeln.

Ist ein deutscher Vollstreckungsbescheid dasselbe?

Nein. Nach § 700 Abs. 1 ZPO steht der deutsche Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Unterschiedliche Dokumente dürfen nicht allein wegen eines ähnlichen Verfahrensablaufs gleichgesetzt werden.

Welche Angaben genügen für die erste Kontaktaufnahme?

Beschreiben Sie den offenen Betrag, den Grund der Forderung, das vorhandene Dokument und den gewünschten Vollstreckungsstaat. Nennen Sie bekannte Fristen. Für die erste Anfrage müssen Sie noch keine vollständige Akte hochladen.

Zu den Rechtsgrundlagen der Antworten: Stadt Zug, Frist für den Rechtsvorschlag und § 700 ZPO.

Forderung mit Schweiz-Bezug prüfen lassen

Ein amtliches Dokument ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Für den nächsten Schritt muss aber klar sein, welchen Titel Sie tatsächlich besitzen und wo Sie ihn einsetzen möchten. Schildern Sie der Kanzlei Wrase Ihren Fall für eine kostenfreie Ersteinschätzung. Soweit Schritte in der Schweiz erforderlich sind, ist die dafür notwendige Unterstützung gesondert abzustimmen.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen