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Zahlungsaufforderung per SMS unter Umständen zulässig

Mahnung

Eine Mahnung durch ein Inko­as­so­un­ter­neh­men kann auch per SMS zulässig sein. Entscheidend ist nicht der Kommunikationsweg, sofern dieser die sichere Zustellung der Nachricht gewährleistet. Dasselbe gilt schließlich auch für Kündigungen von Verträgen. Unzulässig ist eine Mahnung per SMS wie auch auf jedem anderen Kanal hingegen, wenn es sich um eine unberechtigte For­de­rung handelt. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm bei einer Klage des vzbv (OLG Hamm, Urteil v. 07.05.2024, Az.: I-4 U 252/22).

Mahnung einer Forderung

Eine Verbraucherin erhielt von einem Inkassounternehmen zunächst zwei schriftliche Mahnungen. Sie sollte einen Artikel bei Amazon bestellt, erhalten und nicht bezahlt haben. Der rückständige Betrag belief sich auf 38,13 Euro.

Der Inkassodienstleister setzte wie üblich eine Zahlungsfrist und fasste kurz vor deren Ablauf per SMS nach. Der Text lautete sinngemäß, dass die Zahlungsfrist nun ablaufe und die Kundin noch heute zahlen solle. Verlinkt war in der SMS die Online-Zahlungsmöglichkeit zum Inkassodienstleister.

Dieses Vorgehen ist nach dem Urteil der Richter am OLG Hamm grundsätzlich rechtens. Allerdings war das Geschäft an sich strittig. Die Verbraucherin konnte belegen, dass sie dem Händler keinen Cent schuldet. Sie wandte sich an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen das Inkassounternehmen auf Unterlassung klagte.

Urteilsbegründung des OLG Hamm

Das OLG Hamm gab der Klage nur teilweise statt. Die Geldforderung wies es zurück, da das Geschäft in Wahrheit nicht stattgefunden hatte.

Der vzbv hatte aber nicht nur gegen die strittige Forderung, sondern auch gegen die Mahnung per SMS geklagt. Diese enthalte einen Bezug zu den vorhergegangenen postalischen Mahnungen, in denen bereits die unwahre Behauptung aufgestellt worden sei, dass die Verbraucherin einen Kaufvertrag mit Amazon abgeschlossen hatte.

Dies war nicht der Fall, doch die Mahnungen führen gerade bei solch kleinen Beträgen schnell zur irrtümlichen Annahme des Kunden, er hätte etwas übersehen. Das erhöht die Motivation, rasch nachzugeben und zu zahlen, um künftigem Ärger und noch höheren Kosten auszuweichen. Die Mahnung per SMS unterstützt nach Auffassung des vzbv diese Motivation. Betroffene würden bei diesem schnelllebigen Kommunikationsmittel eher rasch und ohne großes Nachdenken handeln. Sie empfinden die Kommunikation zudem als Eingriff in ihre Privatsphäre, den sie möglichst schnell hinter sich lassen wollen.

Dieser Auffassung folgten die Richter am OLG Hamm nicht. Die Vorschrift des § 286 BGB (Schuldnerverzug) schreibe im außergerichtlichen Mahnverfahren keine bestimmte Form vor. Eine SMS sei kein unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre und auch keine Belästigung, wenn es sich um eine an sich berechtigte Forderung handelt. Vielmehr sei sie genauso zu beurteilen wie die E-Mail. Beide Kommunikationsformen grenzte das Gericht von Telefonanrufen ab. Jeder Mensch könne selbst bestimmen, wann er eine Mail oder SMS lese, während ein Telefonanruf viel eher als Belästigung empfunden werden könne. Dennoch ließen die Richter laut vzbv eine abweichende rechtliche Beurteilung zu, falls Verbraucher mit sehr vielen SMS konfrontiert würden. Auch nächtliche Zustellungen von Zahlungsaufforderungen auf diesem Weg seien durchaus angreifbar.