Vermögensauskunft.
Informationen für die Vollstreckung.
Sie haben einen Vollstreckungstitel, aber Ihr Schuldner zahlt nicht? Die Vermögensauskunft kann Hinweise auf Einkommen, Konten und andere Vermögenswerte liefern. Daraus lassen sich mögliche Pfändungsansätze ableiten.
Wir erklären Ablauf, erneute Auskunft, Folgen einer Verweigerung und die nächsten Schritte. Entscheidend bleibt, ob eine konkrete Maßnahme rechtlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Was ist die Vermögensauskunft?
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verpflichtet den Schuldner, dem Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Die Angaben werden in einem Vermögensverzeichnis erfasst. Der Schuldner versichert an Eides statt, sie nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben.
Die Auskunft umfasst grundsätzlich die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände und seine Forderungen, unter Beachtung der gesetzlichen Ausnahmen. Dazu können beispielsweise Angaben zu Konten, Arbeitseinkommen, Fahrzeugen oder Ansprüchen gegen Dritte gehören.
Das Vermögensverzeichnis ist keine Pfändung. Es liefert Informationen, deren Aktualität und Verwertbarkeit geprüft werden müssen. Die Auskunft selbst verschafft dem Gläubiger noch keinen Zahlungseingang.
Wann ist die Vermögensauskunft sinnvoll?
Sie kommt besonders in Betracht, wenn ein Titel vorhanden ist, aber keine ausreichenden Informationen über pfändbares Vermögen vorliegen. Nach § 802a ZPO kann der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags eine Vermögensauskunft einholen. Ein vorheriger erfolgloser Sachpfändungsversuch ist dafür nicht generell erforderlich.
Sind bereits ein Konto oder ein Arbeitgeber bekannt, prüfen wir, ob eine gezielte Pfändung näherliegt. Die Reihenfolge der Maßnahmen richtet sich nach der Informationslage, den Vollstreckungsvoraussetzungen und dem zu erwartenden Aufwand. Den Gesamtüberblick finden Sie unter Zwangsvollstreckung.
So läuft die Vermögensauskunft ab.
1. Auftrag und Unterlagen vorbereiten.
Titel, vorhandene Zustellnachweise und den aktuellen Forderungsstand zusammenstellen. Die beantragten Maßnahmen müssen im Vollstreckungsauftrag bezeichnet werden. Die Einzelheiten der Beauftragung erläutert der Beitrag Gerichtsvollzieher beauftragen.
2. Zahlungsaufforderung und Termin.
Für das Verfahren nach § 802f ZPO muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner zuvor zur Zahlung aufgefordert haben. Seit dieser Aufforderung müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein und die Forderung darf nicht vollständig beglichen sein. Diese Aufforderung ist von einer vorherigen Mahnung des Gläubigers zu unterscheiden.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin und belehrt den Schuldner. Nach der gesetzlichen Regelung kann er unter anderem einen Termin in seinen Geschäftsräumen oder per Bild- und Tonübertragung bestimmen. Für bestimmte Terminformen bestehen Widerspruchsrechte und weitere Vorgaben. Der Schuldner muss die erforderlichen Unterlagen bereithalten.
3. Vermögensverzeichnis erhalten und auswerten.
Der Gerichtsvollzieher erstellt das elektronische Vermögensverzeichnis, hinterlegt es beim zentralen Vollstreckungsgericht und leitet es dem Gläubiger nach den gesetzlichen Vorgaben zu. Wir prüfen daraus mögliche Drittschuldner, pfändbare Ansprüche und Hinweise auf bereits bestehende Belastungen.
Erst anschließend wird über eine geeignete Maßnahme entschieden, etwa eine Pfändung von Forderungen und Konten. Pfändungsschutz und vorrangige Rechte bleiben zu beachten.
4. Fernbleiben oder Verweigerung einordnen.
Bleibt der Schuldner unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach § 802g ZPO einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe erlassen. Es handelt sich nicht um eine Strafe für das bloße Nichtbezahlen einer Rechnung.
Die Haft darf nach § 802j ZPO sechs Monate nicht überschreiten. Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner gemäß § 802i ZPO entlassen. Die Haft ersetzt weder eine Zahlung noch die Prüfung pfändbaren Vermögens.
Wann ist eine erneute Vermögensauskunft möglich?
Nach § 802d ZPO besteht innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe grundsätzlich keine Pflicht zu einer weiteren Vermögensauskunft. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.
Fehlt die Pflicht zur erneuten Abgabe, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das zuletzt abgegebene Vermögensverzeichnis zu. Eine andere Forderung oder ein anderer Gläubiger allein hebt die Zweijahresregel nicht auf.
Die erhaltenen Daten dürfen nur zu Vollstreckungszwecken verarbeitet werden und sind nach Zweckerreichung zu löschen. Die Auskunft ist keine frei verwendbare Datensammlung.
Wann kommen Auskünfte Dritter in Betracht?
Unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO darf der Gerichtsvollzieher ergänzende Informationen einholen, insbesondere zu Arbeitgebern, zu den gesetzlich bezeichneten Kontodaten und zu Fahrzeug- und Halterdaten. Die Maßnahmen müssen zur Vollstreckung erforderlich sein.
Das kann etwa bei pflichtwidriger Nichtabgabe oder bei voraussichtlich unzureichendem Vermögen nach der Auskunft in Betracht kommen. Das Gesetz enthält auch bestimmte Fälle einer nicht zustellbaren Ladung. Nicht jede offene Forderung erlaubt daher automatisch sämtliche Abfragen.
Wir prüfen, welche Auskunft im konkreten Fall zulässig ist und einen verwertbaren Ansatz erwarten lässt. Zusätzliche Daten garantieren kein pfändbares Guthaben und keinen Zahlungseingang.
Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis unterscheiden.
Das Vermögensverzeichnis enthält Angaben zum Vermögen. Das Schuldnerverzeichnis erfasst dagegen bestimmte gesetzliche Eintragungstatbestände. Die beiden Verzeichnisse haben unterschiedliche Aufgaben und Zugangsregeln.
Ob eine Eintragung angeordnet wird, richtet sich insbesondere nach § 882c ZPO. Dazu gehören die Nichtabgabe der Auskunft, offensichtlich unzureichende Vollstreckungsaussichten nach dem Verzeichnis oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein fehlender Nachweis vollständiger Befriedigung.
Ein Eintrag ist weder ein Vollstreckungserfolg noch ein Beleg für einen endgültigen Forderungsausfall. Für Gläubiger kommt es weiterhin auf konkrete Vollstreckungsansätze an.
Welche Kosten sollten Gläubiger einplanen?
Je nach Auftrag entstehen Gerichtsvollzieherkosten, Auslagen und gegebenenfalls anwaltliche Gebühren. Ob eine neue Auskunft abgenommen, eine vorhandene übermittelt oder weitere Maßnahmen beantragt werden, wirkt sich auf den Aufwand aus. Wir besprechen den vorgesehenen Umfang und die voraussichtlichen Kosten vorab.
Notwendige Vollstreckungskosten fallen nach § 788 ZPO grundsätzlich dem Schuldner zur Last und können mit beigetrieben werden. Ein Erstattungsanspruch bedeutet jedoch nicht, dass die Kosten tatsächlich eingezogen werden können. Die wirtschaftliche Abwägung bleibt deshalb Teil der Entscheidung.
Formulare und Übergabe vorbereiten.
Nutzen Sie für den Vollstreckungsauftrag die amtlichen Formulare und die dazugehörigen Ausfüllhinweise. Die Formularübersicht des Bundesjustizministeriums ist die Anlaufstelle für den Abruf.
Bezeichnen Sie die gewünschten Maßnahmen und stimmen Sie mögliche Folgeaufträge auf den Fall ab. Vorhandene Vermögensverzeichnisse oder frühere Vollstreckungsergebnisse sollten bei der Vorbereitung mit berücksichtigt werden.
Checkliste für Gläubiger.
- Vollstreckungstitel und vorhandene Zustellnachweise.
- Vollständige Schuldnerdaten und bekannte aktuelle Anschrift.
- Forderungsaufstellung mit Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Teilzahlungen.
- Frühere Gerichtsvollzieherprotokolle und Vermögensverzeichnisse.
- Bekannte Konten, Arbeitgeber oder sonstige Drittschuldner.
- Bei erneuter Auskunft: konkrete Hinweise auf veränderte Vermögensverhältnisse.
Teilen Sie uns außerdem mit, wann zuletzt vollstreckt wurde und ob der Schuldner inzwischen Zahlungen oder neue Angaben gemacht hat.
Fragen zur Vermögensauskunft.
Wann lohnt sich die Vermögensauskunft besonders?
Wenn eine titulierte Forderung offen bleibt und ausreichende Informationen für eine gezielte Vollstreckung fehlen. Die Auskunft ist eine Grundlage für weitere Entscheidungen.
Welche Folgen hat eine Verweigerung?
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder grundloser Verweigerung kann auf Gläubigerantrag ein Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft ergehen. Es geht um die Auskunftspflicht, nicht um eine Bestrafung für unbezahlte Schulden.
Was bringt das Schuldnerverzeichnis?
Es informiert über gesetzlich bestimmte Eintragungssachverhalte. Ein Treffer ersetzt weder das Vermögensverzeichnis noch die Prüfung einer konkreten Pfändung.
Wo finde ich offizielle Formulare?
Die Formularübersicht des Bundesjustizministeriums stellt den Zugang zu den amtlichen Vollstreckungsformularen bereit.
Muss zuerst eine Sachpfändung scheitern?
Nein, das ist keine allgemeine Voraussetzung. Die Vermögensauskunft kann im entsprechenden Vollstreckungsauftrag als Maßnahme bezeichnet werden.
Kann ich nach wenigen Monaten eine neue Auskunft verlangen?
Innerhalb von zwei Jahren ist grundsätzlich eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen. Andernfalls wird das vorhandene Verzeichnis zugeleitet.
Ihr Titel bleibt unbezahlt?
Wir prüfen Ihre Unterlagen und die nächsten Möglichkeiten der Vollstreckung.