Einrede der Verjährung.
Was bleibt von Ihrer Forderung?
Beruft sich Ihr Kunde auf Verjährung, ist zunächst der Fristverlauf zu prüfen. Eine berechtigte Einrede kann die Durchsetzung verhindern, ohne den Anspruch selbst zu beseitigen.
Hier erfahren Sie, wie Sie reagieren und wann Aufrechnung oder vorhandene Sicherheiten noch in Betracht kommen.
Der Anspruch bleibt bestehen. Die Zahlung kann verweigert werden.
Nach § 214 BGB erhält der Schuldner nach Eintritt der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Anspruch erlischt dadurch nicht. Auch die Erhebung der Einrede löscht die Forderung nicht; sie kann aber ihrer gerichtlichen Durchsetzung entgegenstehen.
Im Zivilprozess muss sich der Schuldner grundsätzlich auf Verjährung berufen. Darauf, dass er dies unterlässt, sollten Sie eine kostenpflichtige Rechtsverfolgung nicht ungeprüft stützen. Zuerst muss feststehen, ob die Einrede überhaupt berechtigt ist.
Hat der Schuldner zur Erfüllung eines verjährten Anspruchs gezahlt, kann er diese Leistung nach § 214 Absatz 2 BGB nicht allein wegen der Verjährung zurückfordern. Das gilt auch, wenn ihm die Verjährung bei der Zahlung unbekannt war. Andere mögliche Rückforderungsgründe sind davon zu unterscheiden.
Die Antwort des Schuldners mit dem Fristverlauf abgleichen.
Eine Nachricht wie „Die Rechnung ist verjährt, ich zahle nicht“ ist Anlass für eine konkrete Prüfung. Das Alter der Rechnung allein entscheidet die Frage nicht. Gehen Sie dabei in dieser Reihenfolge vor:
- Anspruch zuordnen. Welche Rechnung, welcher Vertrag und welcher Restbetrag sind betroffen?
- Ausgangsfrist bestimmen. Prüfen Sie Anspruchsart, Fristbeginn und gegebenenfalls Kenntnis der maßgeblichen Umstände.
- Spätere Ereignisse erfassen. Dazu gehören Verhandlungen, gerichtliche Schritte, Zahlungen und Erklärungen des Schuldners.
- Besonderheiten prüfen. Liegen bereits ein Titel, gegenseitige Forderungen oder Sicherheiten vor?
Der Verjährungsratgeber erläutert die Grundlagen. Die Wirkung späterer Ereignisse behandeln die Beiträge zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung.
Antworten Sie nicht lediglich mit einer weiteren Mahnung. Eine einseitige Zahlungsaufforderung beseitigt eine eingetretene Verjährung nicht. Besprechen Sie die Beweislage und das Kostenrisiko, bevor Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten.
Aufrechnung: Entscheidend ist die frühere Aufrechnungslage.
§ 215 BGB kann eine Aufrechnung trotz inzwischen eingetretener Verjährung ermöglichen. Dafür muss die Forderung zu dem Zeitpunkt noch unverjährt gewesen sein, als erstmals aufgerechnet werden konnte. Die bloße Existenz zweier Rechnungen genügt nicht; auch die übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Praktisch betrifft das etwa Geschäftsbeziehungen, in denen beide Seiten Zahlungsansprüche gegeneinander haben. Erstellen Sie eine Gegenüberstellung mit Anspruchsgrund, Betrag, Fälligkeit und Fristverlauf. So lässt sich prüfen, ob rechtzeitig eine Aufrechnungslage bestand.
Die Aufrechnung erfordert eine Erklärung gegenüber der Gegenseite, § 388 BGB. Eine interne Umbuchung ersetzt diese Erklärung nicht. § 215 BGB erfasst unter den dort genannten zeitlichen Voraussetzungen außerdem ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses erlaubt gegebenenfalls die Verweigerung der eigenen Leistung; es ist nicht mit der Aufrechnung gleichzusetzen.
Sicherheiten gesondert von der Zahlungsforderung prüfen.
§ 216 BGB enthält besondere Regeln für gesicherte Ansprüche. Bei einer Hypothek, Schiffshypothek oder einem Pfandrecht kann die Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand trotz Verjährung der gesicherten Forderung möglich bleiben.
Auch für ein zur Sicherung verschafftes Recht und für Eigentumsvorbehalte enthält die Vorschrift Regelungen. Daraus folgt aber keine allgemeine Befugnis, jede Sicherheit sofort zu verwerten. Prüfen Sie Sicherungsvertrag, Umfang, Verwertungsreife und das erforderliche Verfahren.
Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen sind gesondert zu behandeln. Für deren Verjährung schließt § 216 Absatz 3 BGB die Anwendung der beiden vorherigen Absätze aus. Trennen Sie deshalb Hauptforderung und einzelne Nebenforderungen in Ihrer Aufstellung.
Ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid ist wiederum nicht einfach mit einer solchen Sicherheit gleichzusetzen. Für vorhandene Titel lesen Sie ergänzend Verjährung nach einem Titel.
Diese Unterlagen machen die Prüfung nachvollziehbar.
Senden Sie die Einrede der Gegenseite möglichst im vollständigen Zusammenhang. Ergänzen Sie:
- Vertrag, Rechnung und Nachweise der erbrachten Leistung.
- Zahlungsübersicht mit offenen Beträgen und Verwendungszwecken.
- Korrespondenz zu Verhandlungen und Zahlungsvereinbarungen.
- Gerichtliche Unterlagen einschließlich Zustellungsnachweisen.
- Unterlagen zu Gegenforderungen, Sicherheiten oder einem bestehenden Titel.
Vermeiden Sie eine pauschale Fristberechnung für sämtliche offenen Posten. Für künftige Forderungen hilft eine laufende Fristenkontrolle. Eine bereits problematische Forderung benötigt dagegen eine eigene rechtliche und wirtschaftliche Entscheidung.
Wenn der Schuldner Verjährung einwendet.
Ist die Forderung mit der Einrede endgültig erloschen?
Nein. Die Einrede kann die Durchsetzung verhindern, beseitigt den Anspruch aber nicht.
Muss ich die Behauptung des Kunden ungeprüft akzeptieren?
Nein. Prüfen Sie die maßgebliche Frist und den vollständigen Verlauf. Die Behauptung allein belegt keine eingetretene Verjährung.
Kann ein weiterer Mahnbescheid die Verjährung rückwirkend beseitigen?
Nein. Ein späterer Antrag macht eine bereits eingetretene Verjährung nicht rückwirkend ungeschehen.
Lohnt sich die Prüfung noch bei einer alten Rechnung?
Das hängt von Fristverlauf, Beweisen, möglichen Gegenforderungen und Sicherheiten ab. Auch Aufwand, Kosten und wirtschaftliche Erfolgsaussicht gehören zur Entscheidung.
Das weitere Vorgehen begründet entscheiden.
Die Kanzlei Wrase unterstützt Unternehmen und Privatpersonen beim anwaltlichen Forderungseinzug. Wir besprechen mit Ihnen, ob die Einrede durchgreift, welche Möglichkeiten verbleiben und welche Schritte sinnvoll sind.
Verjährung eingewendet?
Forderung prüfen lassen.
Schildern Sie uns den Verlauf und die Antwort der Gegenseite.