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Verjährung und dadurch den Verlust von Forderungen verhindern

Verjährung

Verjährung: Jedes Jahr entgehen der deutschen Wirtschaft viele Millionen Euro aufgrund nicht eingebrachter Forderungen, viele davon bereits verjährt. Industrie- und Handelskammern machen regelmäßig auf diese Problematik aufmerksam.

Viele Unternehmen sind mit ihrem Forderungsmanagement und Buchhaltung schlicht überfordert, da sie sich mehr auf das Kerngeschäft konzentrieren und es darüber versäumen, ihre Forderungen fristgerecht einzubringen. Aufgrund vermeintlicher Kostenersparnis verzichten viele Unternehmen darauf, Fachpersonal mit der fristgerechten Forderungseinbringung zu beauftragen. Das mit diesem Versäumnis verbundene Ausfallrisiko ist hoch, denn die meisten Unternehmer sind sich nicht bewusst, dass sie ihre Forderungen nicht zeitlich unbegrenzt einbringen können.

Verjährung & Novellierung des Schuldrechts

Vor der Novellierung des Schuldrechts betrug die regelmäßige Verjährung aller Forderungen dreißig Jahre. Diese gilt auch heute noch für alle Forderungen, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind. Seit diesem Stichtag beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 194 BGB). Mängelansprüche auf Kundenseite verjähren nach zwei Jahren. Sind Forderungen verjährt, können sie nicht mehr im Mahnverfahren eingebracht oder auf dem Rechtsweg eingeklagt werden.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, an dem die Forderung oder Anspruch entstanden ist. Stichtag ist der 31. Dezember. Kann nicht nachgewiesen werden, wann die Rechnung zugestellt wurde, kann der Lauf der Verjährungsfrist auch zu Beginn des Folgejahres beginnen. Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist bereits mit Entstehung der Forderung oder des Anspruchs zu laufen. Sie muss jedoch nicht nur entstanden, sondern auch fällig, das heißt, einbringbar sein. Fällig werden Ansprüche und Forderungen, sobald die in der Rechnung gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist. Der Schuldner befindet sich automatisch in Zahlungsverzug.

Hemmung durch Mahnbescheid und Gerichtsverfahren

Nicht eingebrachte Forderungen bergen nicht nur ein hohes Ausfallrisiko, sondern können auch zu kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten führen. Durch Hemmung gemäß § 209 BGB wird die regelmäßige Verjährungsfrist unterbrochen. Diese Hemmung tritt zum Beispiel ein mit der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Nach Zustellung beträgt die Hemmung sechs Monate. Während dieser Fist hat der Gläubiger Zeit, einen gerichtlichen Titel gegen den Schuldner zu erwirken. Auch während eines Gerichtsverfahrens tritt die Hemmung der regelmäßigen Verjährungsfrist ein, bis dieses abgeschlossen ist.

Daher sollten Dienstleister und Unternehmer rechtssichere Rechnungen ausstellen. Dazu gehören die eindeutige Leistungsbeschreibung und eine genau definierte Fälligkeit der Rechnungssumme. Macht ein Gläubiger eine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend, wird dieser zuerst prüfen, ob diese zu Recht geltend gemacht wird oder nicht. Auch eine inhaltliche Prüfung wird vorgenommen. Häufig kommt es vor, dass der Schuldner der geltend gemachten Forderung widerspricht. Besteht Uneinigkeit darüber, ob die Forderung zu Recht geltend macht wird oder nicht, zahlen viele Schuldner „unter Vorbehalt und ohne Präjudiz anheim“. Diese Zahlung bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner die geltend gemachte Forderung anerkennt. Diesen Weg wählen viele Schuldner, weil sie hoffen, kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu umgehen und doch noch eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger zu erreichen.

Verjährung verhindern: Forderung anwaltlich geltend machen

Neben der Klageerhebung und der Beantragung eines Mahnbescheids besteht auch die Möglichkeit der Einschaltung eines Inkassobüros. Allerdings müssen Gläubiger sich darüber bewusst sein, dass gegenüber den Schuldnern eine „Schadensminderungspflicht“ besteht. Gläubiger dürfen also nicht standardmäßig den Weg der Forderungsbeibringung gehen, der für den Schuldner mit den höchsten Kosten verbunden ist. Forderung und die Kosten für die Forderungseinbringung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Handelt es sich bei einem Forderungsausfall um einen langjährigen Kunden, der sonst seine Rechnungen umgehend begleicht, sollte der Gläubiger zuerst versuchen, eine gütliche Einigung zu erlangen. Der Gläubiger wird davor zurückschrecken, einen gerichtlichen Titel anzustrengen oder den Klageweg zu beschreiten. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mit dieser Erklärung können Forderungen über den Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist hinaus gerettet werden.