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Neubeginn der Verjährung: Anerkenntnis und Vollstreckung

Kanzlei Wrase · Ratgeber für Gläubiger

Neubeginn der Verjährung.
Welche Ereignisse die Frist neu starten.

Beim Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB läuft die maßgebliche Frist vollständig neu. Auslöser können ein Anerkenntnis des Schuldners, etwa durch eine Teilzahlung, oder eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Vollstreckungshandlung sein. Eine eigene Mahnung reicht nicht.

Prüfen Sie Teilzahlungen, Erklärungen und Vollstreckungsunterlagen, bevor Sie einen neuen Fristablauf annehmen.

Die maßgebliche Verjährungsfrist läuft erneut.

Beim Neubeginn läuft die für den Anspruch maßgebliche Verjährungsfrist erneut. Bei der Hemmung der Verjährung bleibt dagegen grundsätzlich die bereits verstrichene Zeit erhalten; der Hemmungszeitraum wird nicht mitgerechnet.

Für die Berechnung sind das auslösende Ereignis und die Regeln der § 187 BGB und § 188 BGB maßgeblich. Der Ereignistag wird grundsätzlich nicht mitgerechnet. Eine nach Jahren bestimmte Frist endet regelmäßig mit Ablauf des entsprechenden Kalendertags. Setzen Sie deshalb nicht pauschal den nächsten Jahreswechsel als neuen Fristbeginn an.

Beispiel für eine neue Dreijahresfrist

Ein Schuldner erkennt am 18.6.2026 eine noch nicht verjährte Forderung wirksam an. Gilt für diesen Anspruch eine dreijährige Verjährungsfrist und treten keine weiteren Änderungen ein, endet die neu beginnende Frist grundsätzlich mit Ablauf des 18.6.2029. Sie läuft nicht erst ab dem nächsten Jahreswechsel.

Das Beispiel setzt ein wirksames Anerkenntnis der betroffenen Forderung voraus. Für titulierte Ansprüche und Sonderfristen ist die Berechnung gesondert vorzunehmen.

Welche Frist überhaupt gilt, erläutert der Überblick zur Verjährung von Forderungen. Bei titulierten Ansprüchen sind zusätzlich die Besonderheiten der Verjährung nach einem Titel zu prüfen.

Anerkenntnis: Auf die Erklärung und ihren Umfang kommt es an.

§ 212 BGB nennt Zahlungen auf den Anspruch, Zinszahlungen und Sicherheitsleistungen als mögliche Formen eines Anerkenntnisses. Auch anderes Verhalten kann relevant sein. Eine ausdrücklich so bezeichnete Anerkenntniserklärung ist nicht zwingend erforderlich.

Ordnen Sie Zahlung und Begleitnachricht gemeinsam zu: Welche Rechnung ist gemeint? Wird ein Restbetrag bestätigt oder ausdrücklich bestritten? Gibt es einen Vorbehalt? Ein Geldeingang allein beantwortet diese Fragen nicht. Bei mehreren Rechnungen sollten Sie jede Position gesondert erfassen.

Vollstreckung: Antrag, Durchführung und Ergebnis zusammen prüfen.

Nach § 212 Absatz 1 Nummer 2 BGB kann sowohl die beantragte als auch die vorgenommene gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung einen Neubeginn auslösen. Eine bloße Zahlungsaufforderung ist keine solche Maßnahme.

Die Wirkung kann nach § 212 Absatz 2 und 3 BGB entfallen: etwa bei Ablehnung oder rechtzeitiger Rücknahme des Antrags sowie bei einer Aufhebung unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Einreichung allein rechtfertigt daher keine endgültige Entwarnung.

Bewahren Sie Antrag, Eingangsbeleg, Aktenzeichen, Protokoll und Entscheidungen gemeinsam auf. Notieren Sie auch Rückfragen und Rücknahmen. Zum weiteren Vorgehen lesen Sie unseren Überblick zur Zwangsvollstreckung offener Forderungen.

Drei Situationen aus der Forderungsbearbeitung.

Teilzahlung auf eine Rechnung.

Ein Kunde überweist einen Teilbetrag. Halten Sie Verwendungszweck und Begleitnachricht fest. „Erste Rate auf Rechnung …“ und „Nur dieser Betrag ist berechtigt, den Rest lehne ich ab“ müssen unterschiedlich geprüft werden. Übertragen Sie die Zahlung nicht ungeprüft auf andere offene Rechnungen.

Zinsen oder Inkassokosten werden bezahlt.

Bei einem Zahlungseingang auf Nebenforderungen sollten Sie die Abrechnung und die Erklärung des Zahlenden beifügen. Die Zahlung von Inkassokosten ist nicht schon aufgrund ihrer Bezeichnung einer Zinszahlung gleichzusetzen. Klären Sie, was daraus für die konkrete Hauptforderung folgt.

Eine Ratenvereinbarung wird vorgeschlagen.

Unterscheiden Sie zwischen Ihrem eigenen Angebot und der Antwort des Schuldners. Sichern Sie die vollständige Vereinbarung, ihre Annahme und den Zahlungsplan. Dokumentieren Sie zusätzlich, welche Beträge tatsächlich eingegangen sind. Hinweise zur Gestaltung finden Sie bei der außergerichtlichen Einigung.

Unklare Vorgänge nicht als sichere Fristverlängerung verbuchen.

Führen Sie die ursprüngliche Frist weiter, solange die Wirkung eines Vorgangs ungeklärt ist. Prüfen Sie besonders widersprüchliche Nachrichten, Zahlungen durch Dritte und zurückgenommene Vollstreckungsanträge.

Ist die Forderung möglicherweise bereits verjährt, muss das gesondert eingeordnet werden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine spätere Zahlung die gesamte Restforderung wieder durchsetzbar macht. Eine Anfrage bei der Kanzlei bewirkt selbst keinen Neubeginn.

Diese Angaben benötigt die Prüfung.

  • Forderungsgrund, Rechnung, Fälligkeit und bisherige Fristberechnung.
  • Zahlungsdatum, Betrag, Verwendungszweck und offene Restbeträge.
  • Vollständige Nachrichten und Vereinbarungen einschließlich Vorbehalten.
  • Vollstreckungstitel, Anträge und Entscheidungen mit Datum.

Eine zeitliche Übersicht erleichtert die Zuordnung. Für die laufende Bearbeitung nutzen Sie ergänzend unsere Checkliste zur Fristenkontrolle.

Häufige Fragen

Neubeginn richtig einordnen.

Startet jede Teilzahlung die Frist für alle Rechnungen neu?

Nein. Der Bezug zur jeweiligen Forderung und der Umfang eines möglichen Anerkenntnisses müssen geprüft werden.

Genügt meine eigene Mahnung?

Nein. Eine einseitige Mahnung löst für sich genommen keinen Neubeginn aus.

Gilt bei einem Neubeginn immer eine Dreijahresfrist?

Nein. Die maßgebliche Frist hängt vom Anspruch ab. Ein vorhandener Titel kann eine andere Frist begründen.

Kann ich einen Vollstreckungsantrag bedenkenlos zurücknehmen?

Nein. Eine Rücknahme kann die angenommene Wirkung auf die Verjährung beseitigen. Klären Sie die Folgen vor diesem Schritt.

Den Fristverlauf und das weitere Vorgehen klären.

Wir besprechen mit Ihnen, welche Unterlagen noch fehlen und welche nächsten Schritte für die offene Forderung sinnvoll sind. Informationen zu Prüfung, Vorgehen und Kosten finden Sie beim anwaltlichen Forderungseinzug.

Unternehmen und Privatpersonen können die Restforderung über die Online-Anfrage zur Forderungsprüfung schildern. Eine Anfrage allein wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat. Welche Forderungen für eine Beauftragung in Betracht kommen, erläutert die Leistungsseite zum Inkasso durch die Kanzlei Wrase.

Frist unklar?
Restforderung prüfen lassen.

Schildern Sie uns Zahlungen, Vereinbarungen und den bisherigen Verlauf.

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