Hemmung der Verjährung.
Voraussetzungen und Fristen kennen.
Hemmung bedeutet, dass ein Zeitraum bei der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet wird (§ 209 BGB). Verhandlungen nach § 203 BGB oder gerichtliche Schritte nach § 204 BGB können eine Hemmung auslösen. Eine bloße Mahnung genügt nicht.
Für offene Forderungen kommt es darauf an, wann die Hemmung beginnt, wie lange sie wirkt und welche Zeit danach noch bleibt.
Die Hemmungszeit zählt bei der Frist nicht mit.
Nach § 209 BGB bleibt der Zeitraum der Hemmung bei der Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht. Bereits verstrichene Zeit wird dadurch nicht gelöscht. Nach dem Ende der Hemmung ist grundsätzlich die noch verbliebene Frist maßgeblich; zusätzliche gesetzliche Mindestzeiten sind zu berücksichtigen.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung haben unterschiedliche Wirkungen. Ein Neubeginn kann etwa bei einem Anerkenntnis nach § 212 BGB eintreten. Eine bereits abgelaufene Frist lässt sich durch eine spätere Hemmungsmaßnahme nicht rückwirkend wieder öffnen.
Zuerst den Anspruch und seine Ausgangsfrist bestimmen.
Welche Frist gilt, hängt vom Anspruch ab. Für viele Zahlungsforderungen sind die regelmäßige Dreijahresfrist und die Voraussetzungen des Jahresendbeginns maßgeblich. Sonderfristen oder ein vorhandener Vollstreckungstitel können eine andere Prüfung erfordern.
Dokumentieren Sie Anspruchsgrund, Entstehung, Kenntnisstand und bisherige Ereignisse. Die Einzelheiten erklärt unser Überblick zur Verjährung von Forderungen. Eine Hemmungsmaßnahme ersetzt weder den Nachweis der Forderung noch die Prüfung ihrer Durchsetzbarkeit.
Verhandlungen: Inhalt und Ende des Austauschs sind entscheidend.
§ 203 BGB erfasst Verhandlungen über den Anspruch oder die zugrunde liegenden Umstände. Eine einseitige Zahlungsaufforderung und das bloße Schweigen darauf reichen nicht. Ein Austausch über streitige Rechnungspositionen kann dagegen rechtlich relevant sein; entscheidend ist der tatsächliche Verlauf.
Die Hemmung endet bei Verweigerung der Fortsetzung. Sie kann auch enden, wenn Verhandlungen einschlafen. Fehlende ausdrückliche Ablehnung bedeutet deshalb keinen unbegrenzten Schutz. Dazu BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07.
Nach Ende der Hemmung tritt Verjährung frühestens drei Monate später ein. Das ist eine Mindestzeit, keine pauschale Dreimonatsfrist für jeden Fall. Eine längere verbleibende Frist muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Vor Beginn wirksamer Verhandlungen waren noch 20 Tage der Verjährungsfrist übrig. Während der Hemmung werden diese nicht verbraucht. Nach ihrem Ende bleiben jedoch nicht nur diese 20 Tage, denn § 203 BGB verhindert den Verjährungseintritt für mindestens weitere drei Monate. Waren dagegen noch sechs Monate übrig, verkürzt die Dreimonatsregel diese Restzeit nicht.
Das Beispiel setzt voraus, dass Beginn und Ende der Verhandlungen feststehen und keine weiteren fristrelevanten Ereignisse hinzukommen.
Bewahren Sie E-Mails, Gesprächsnotizen und Vergleichsvorschläge auf. Erfassen Sie, welche Antwort wann erwartet wurde und ob die Gegenseite weitere Gespräche abgelehnt hat. Eine selbst gesetzte Antwortfrist verlängert die Verjährung nicht automatisch.
Mahnbescheid und Klage: Zustellung und Verlauf überwachen.
§ 204 BGB nennt unter anderem die Zustellung des Mahnbescheids und die Klageerhebung als Hemmungsgründe. Nach § 167 ZPO kann eine demnächst erfolgende Zustellung auf den Eingang des Antrags oder der Klage zurückwirken. Allein das Absenden eines Antrags belegt deshalb noch keine sichere Fristwahrung.
Achten Sie auf die richtige Gegenpartei, eine zustellfähige Anschrift und die genaue Zuordnung der Forderung. Gerichtliche Rückfragen oder Vorschussanforderungen sollten zügig bearbeitet werden. „Demnächst“ ist keine frei wählbare Verlängerung um eine bestimmte Zahl von Tagen.
Die Unterschiede zwischen Mindestfristen, Nachwirkung und Verfahrensstillstand erläutert unser Beitrag zur Ablaufhemmung und zu Fristfallen.
Nach § 204 Absatz 2 BGB endet die Hemmung grundsätzlich sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Verfahrensbeendigung. Betreiben die Parteien das Verfahren nicht weiter, kann stattdessen die letzte Verfahrenshandlung maßgeblich sein. Bei erneutem Betreiben setzt die Hemmung wieder ein; eine inzwischen eingetretene Verjährung wird dadurch nicht beseitigt.
Ob Mahnverfahren oder anschließendes Klageverfahren passt, hängt insbesondere von Einwendungen, Beweisen und Verfahrensstand ab. Die Einleitung eines Verfahrens garantiert weder einen Titel noch einen Zahlungseingang.
Diese Unterlagen erleichtern die Prüfung.
Für eine belastbare Einordnung benötigt die Kanzlei den zeitlichen Verlauf Ihrer Forderung. Stellen Sie möglichst zusammen:
- Vertrag, Rechnung und Nachweise über die erbrachte Leistung.
- Zahlungsziel, Teilzahlungen und bekannte Einwendungen.
- Vollständige Korrespondenz zu Verhandlungen, einschließlich letzter Antwort und möglichem Abbruch.
- Gerichtliche Anträge, Zustellungsnachweise, Aktenzeichen und letzte Verfahrenshandlung.
- Bisherige Fristberechnungen sowie Hinweise auf einen vorhandenen Titel.
Für die laufende Organisation offener Posten finden Sie eine eigene Checkliste zur Fristenkontrolle. Hier steht die rechtliche Wirkung der jeweiligen Hemmung im Vordergrund.
Was Gläubiger zur Hemmung wissen sollten.
Hemmt ein anwaltliches Mahnschreiben automatisch die Verjährung?
Nein. Auch die anwaltliche Zahlungsaufforderung allein genügt nicht. Ein geeigneter Hemmungsgrund muss tatsächlich vorliegen.
Beginnt nach einer Hemmung immer eine neue Dreijahresfrist?
Nein. Die vorher verstrichene Zeit bleibt grundsätzlich verbraucht. Hemmung ist vom Neubeginn zu unterscheiden.
Darf ein Mahnverfahren nach dem Widerspruch einfach liegen bleiben?
Das kann den Fristschutz gefährden. Prüfen Sie, welche Handlung jetzt erforderlich ist und wann das Verfahren zuletzt betrieben wurde.
Reicht meine Anfrage kurz vor Fristablauf aus?
Nein. Eine Anfrage ist noch keine fristwahrende Maßnahme. Teilen Sie einen drohenden Fristablauf ausdrücklich mit und klären Sie rechtzeitig, ob und welche Schritte übernommen werden können.
Das weitere Vorgehen mit der Kanzlei klären.
Wir ordnen den Fristverlauf ein und besprechen, welche Maßnahme für Ihre Forderung in Betracht kommt. Dazu gehören auch die Beweislage, mögliche Einwendungen und die voraussichtlichen Kosten. Mehr zum anwaltlichen Forderungseinzug.
Unternehmen und Privatpersonen können ihre Forderung über die Online-Anfrage zur Forderungsprüfung schildern. Eine Anfrage allein wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat. Ablauf und Forderungsarten erläutert die Leistungsseite zur Inkasso-Beauftragung.
Weitere Antworten zu Zahlungsproblemen finden Sie im Inkasso-Ratgeber.
Frist unklar?
Forderung prüfen lassen.
Schildern Sie uns den bisherigen Verlauf und bekannte Termine.