Zum Inhalt springen
Startseite » Blog der inkasso-agency » Forderungsabtretung – Die Übertragung von Forderungen

Forderungsabtretung – Die Übertragung von Forderungen

Forderungsabtretung

Den schuldrechtlichen Vertrag der Forderungsabtretung regelt der § 398 BGB. Durch diesen Vertrag erfolgt der Übergang einer Forderung, die ein Gläubiger innehat, auf einen anderen Gläubiger. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt den Vorgang „Zession“: Als Zedent wird dabei der alte, als Zessionar der neue Gläubiger bezeichnet.

Voraussetzungen für die wirksame Forderungsabtretung

Nach der gängigen BGB-Definition sind schuldrechtliche Verträge wie die Abtretung von Forderungen sogenannte Verfügungsgeschäfte, die für die beiden beteiligten Seiten praktisch keine verpflichtende Wirkung entfalten. Es fragt sich daher, unter welchen Voraussetzungen Forderungen wirksam abgetreten werden können. Als wichtigste Voraussetzung gilt folglich die Gültigkeit desjenigen Geschäfts, das der Abtretung zugrunde liegt. So ein Geschäft ist im Sinne des BGB ein sogenanntes Kausalgeschäft. Wenn es ungültig und somit unwirksam ist, lässt sich auch eine Forderung daraus nicht abtreten. Sollte dies dennoch geschehen, können sowohl der Schuldner als auch der Zendent (der alte Gläubiger) die Rückabwicklung der Abtretung verlangen (§§ 812 ff. BGB). Es gibt noch weitere Voraussetzungen für die wirksame Abtretung einer Forderung:

#1 wirksamer Vertrag über eine Abtretung der Forderung
#2 tatsächlicher Bestand der Forderung aufseiten des Zedenten
#3 eindeutige Bestimmbarkeit der Forderung
#4 Übertragbarkeit der Forderung

Wann lässt sich eine Forderung nicht abtreten?

Zwar lassen sich grundsätzlich alle Forderungen abtreten, die im Rechts- und Geschäftsverkehr entstehen, doch es gibt wenige Ausnahmefälle von dieser Regel. Demnach ist die Abtretung der Forderung nicht möglich, wenn

  • ihre Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde,
  • sie nicht pfändbar ist,
  • die Abtretung den Forderungsinhalt ändern würde und
  • sie durch den Gesetzgeber verboten wurde.

In Versicherungsverträgen findet sich recht häufig der Ausschluss der Abtretung. Der Forderungsinhalt wiederum ändert sich regelmäßig bei Dienstleistungsverträgen, wenn deren Forderung abgetreten würde. Nicht pfändbar sind unter anderem Teile des Arbeitslohnes. Somit sind sie auch nicht abtretbar. Der Gesetzgeber verbietet unter anderem auch die Abtretung der Ansprüche von Gesellschaftern eines Unternehmens gegenüber der Gesellschaft.

Formvorschriften für die Forderungsabtretung

Der Gesetzgeber sieht für diesen Vorgang keine gesonderten Formvorschriften vor. Es reicht somit eine formlose Vereinbarung. Meistens ist die Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich, er muss die Abtretung schließlich auch nicht kennen. Hiervon gibt es die Ausnahme der durch Hypotheken besicherten Forderungen. Neben der schriftlichen Erklärung der Abtretung muss in diesem Fall auch der Zedent dem Zessionar den Hypothekenbrief übergeben (§§ 1154 ff. BGB).

Abtreten einer Forderung: Rechtsfolgen

Nach dem Abtreten der Forderung erhält der Zessionar alle Sicherungsrechte, die mit der Forderung verknüpft sind. Das sind schließlich insbesondere Hypotheken und Bürgschaften. Die Übernahme des Kausalgeschäfts, das der Abtretung zugrunde liegt, erfolgt ausdrücklich nicht. Die Pflichten und Rechte des Schuldners bleiben nach der Abtretung der Forderung vollständig erhalten.