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Pfändung von Forderungen, insbesondere Konten

Kanzlei Wrase · Ratgeber für Gläubiger

Kontopfändung.
Mit einem Titel gezielt vollstrecken.

Ihr Schuldner zahlt trotz Vollstreckungstitel nicht? Eine Pfändung kann auf seine Ansprüche gegen eine Bank, einen Arbeitgeber oder andere Dritte zugreifen. Voraussetzung ist, dass ein pfändbarer Anspruch besteht und die Vollstreckung zulässig ist.

Hier erfahren Sie, wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss funktioniert, welche Rolle die Zustellung spielt und was vor einer Auszahlung zu prüfen ist.

Was bewirkt eine Forderungspfändung?

Bei der Forderungspfändung geht es um Geld, das ein Dritter Ihrem Schuldner schuldet. Dieser Dritte wird als Drittschuldner bezeichnet. Bei einer Kontopfändung ist das regelmäßig die Bank; bei einer Lohnpfändung der Arbeitgeber.

Die Pfändung nach § 829 ZPO untersagt dem Drittschuldner, die erfasste Forderung an den Schuldner auszuzahlen. Der Schuldner darf über sie nicht mehr verfügen. Für die Einziehung durch den Gläubiger kommt die Überweisung nach § 835 ZPO hinzu. Beides wird regelmäßig in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB, verbunden.

Der Beschluss schafft kein Guthaben und keinen Arbeitslohn. Ob Sie Geld erhalten, hängt insbesondere vom bestehenden Anspruch, vom Pfändungsschutz und von vorrangigen Rechten ab. Den Überblick über andere Maßnahmen finden Sie unter Zwangsvollstreckung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die hier erläuterte zivilrechtliche Vollstreckung brauchen Sie einen vollstreckbaren Titel über die Geldforderung. Eine offene Rechnung oder ein Mahnschreiben allein reicht nicht. Zusätzlich sind die jeweils erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere die Zustellung nach § 750 ZPO.

Ob eine Vollstreckungsklausel benötigt wird, hängt vom Titel ab. Für einen Vollstreckungsbescheid sieht § 796 ZPO eine Klausel grundsätzlich nur bei einem Wechsel gegenüber den darin bezeichneten Parteien vor. Besondere Bedingungen, Sicherheitsleistungen oder Vollstreckungshindernisse müssen gesondert berücksichtigt werden.

Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner müssen richtig bezeichnet sein. Auch der zu pfändende Anspruch muss hinreichend bestimmt sein. Bekannte Kontodaten und Arbeitgeberangaben helfen bei der Vorbereitung; die bloße Vermutung, dass irgendwo Vermögen vorhanden sein könnte, ersetzt die Prüfung nicht.

So läuft die Kontopfändung ab.

1. Titel, Forderungsstand und Drittschuldner prüfen.

Wir gleichen den Titel mit den aktuellen Daten ab und trennen Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Teilzahlungen werden berücksichtigt. Vorhandene Informationen zu Bankverbindungen, Beschäftigung und früheren Pfändungen werden ausgewertet.

2. Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.

Zuständig ist nach § 828 ZPO regelmäßig das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners im Inland. Für den Antrag sind die vorgeschriebenen amtlichen Formulare zu verwenden. Die Formularübersicht des Bundesjustizministeriums führt zu den Vollstreckungsformularen.

Im Antrag werden die zu pfändenden Ansprüche und die beantragte Überweisung bezeichnet. Das Vollstreckungsgericht erlässt den Beschluss; der Gläubiger stellt den Antrag.

3. Zustellung und Rang beachten.

Nach § 829 ZPO wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner bewirkt. Die Antragstellung allein genügt dafür nicht. Zustellung und Zustellnachweise müssen deshalb sorgfältig verfolgt werden.

Bei mehreren Pfändungen kann die zeitliche Reihenfolge entscheidend sein. Nach § 804 ZPO geht das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht grundsätzlich dem späteren vor. Daneben sind weitere vorrangige Rechte zu prüfen.

4. Erklärung auswerten und Zahlung verfolgen.

Wir prüfen die Auskunft des Drittschuldners, mögliche Hindernisse und Zahlungseingänge. Bei ausbleibender Zahlung ist zunächst zu klären, ob kein pfändbarer Betrag vorhanden ist, andere Gläubiger vorgehen oder der Anspruch bestritten wird.

Fehlen belastbare Informationen, kann die Vermögensauskunft weitere Ansätze liefern. Welche Maßnahme folgt, richtet sich nach dem Ergebnis; eine feste Reihenfolge für jeden Fall ist nicht sinnvoll.

Was müssen Bank oder Arbeitgeber erklären?

Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner nach § 840 ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklären, ob er den Anspruch anerkennt und zur Zahlung bereit ist. Die Erklärung umfasst außerdem bestimmte Rechte Dritter und bereits bestehende Pfändungen; bei Konten kommen Angaben zum Kontoschutz hinzu.

Das Auskunftsverlangen muss in der gesetzlich vorgesehenen Weise mit der Zustellung verbunden werden. Die Erklärung ist ein wichtiger Ausgangspunkt für die weitere Bearbeitung, aber keine Garantie einer Auszahlung.

Bleibt die Erklärung aus oder wird die Zahlung verweigert, ist der Grund zu prüfen. Schweigen macht den Drittschuldner nicht automatisch zum Schuldner der gesamten titulierten Forderung. Mögliche Schadensersatzansprüche oder eine gesonderte gerichtliche Durchsetzung erfordern eine eigene Prüfung.

Welche Beträge bleiben geschützt?

Nicht jedes Kontoguthaben und nicht der gesamte Arbeitslohn sind pfändbar. Bei einem Pfändungsschutzkonto begrenzt insbesondere § 899 ZPO den Zugriff auf geschütztes Guthaben. Für Arbeitseinkommen enthält § 850c ZPO Pfändungsgrenzen; unter anderem können gesetzliche Unterhaltspflichten und tatsächlich gewährter Unterhalt den pfändbaren Betrag beeinflussen.

Die maßgeblichen Freigrenzen werden regelmäßig angepasst. Für eine konkrete Berechnung sind deshalb die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Beträge und die persönlichen Verhältnisse heranzuziehen. Kontopfändung und Lohnpfändung folgen dabei unterschiedlichen Schutzregeln.

Für Sie als Gläubiger bedeutet das: Auch bei einem bekannten Konto oder Arbeitgeber kann zunächst kein pfändbarer Betrag verfügbar sein. Dies sollte vor weiteren Kosten anhand der vorhandenen Informationen eingeschätzt werden.

Wann kommt Geld an und welche Kosten entstehen?

Eine Pfändung führt nicht automatisch zu einer sofortigen Auszahlung. Bei gepfändetem Bankguthaben einer natürlichen Person darf nach § 835 ZPO grundsätzlich erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank an den Gläubiger geleistet werden. Weitere Schutzvorschriften oder Hindernisse können hinzukommen.

Eine feste Gesamtdauer lässt sich nicht zusagen. Gerichtliche Bearbeitung, Zustellung, vorhandene Guthaben, vorrangige Rechte und Einwendungen wirken sich auf den Ablauf aus. Wir verfolgen die maßgeblichen Rückmeldungen und stimmen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.

Je nach Fall entstehen Gerichts-, Zustellungs- und Anwaltskosten. Notwendige Vollstreckungskosten fallen nach § 788 ZPO grundsätzlich dem Schuldner zur Last. Ob sie tatsächlich beigetrieben werden können, ist damit nicht garantiert. Vor der Beauftragung besprechen wir Umfang, voraussichtliche Kosten und wirtschaftliche Aussichten.

Diese Fehler sollten Gläubiger vermeiden.

  • Eine Pfändung allein aufgrund der Rechnung veranlassen wollen.
  • Bank, Arbeitgeber oder Schuldner unzutreffend bezeichnen.
  • Teilzahlungen und bereits erfüllte Forderungsbestandteile übersehen.
  • Den Antrag mit einer bereits wirksamen Pfändung gleichsetzen.
  • Pfändungsschutz und vorrangige Rechte bei der Erfolgseinschätzung auslassen.
  • Nach einer erfolglosen Maßnahme ohne neue Prüfung weitere Kosten auslösen.

Falls noch kein Titel vorliegt, prüfen wir zunächst die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung. Hinweise dazu finden Sie unter Mahnverfahren und Vollstreckungsbescheid.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung.

  • Vollstreckungstitel und vorhandene Zustellnachweise.
  • Aktuelle Anschrift und vollständige Bezeichnung des Schuldners.
  • Forderungsaufstellung mit Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Teilzahlungen.
  • Bekannte Bankverbindung und IBAN, soweit vorhanden.
  • Bekannter Arbeitgeber oder weitere mögliche Drittschuldner.
  • Frühere Pfändungsbeschlüsse, Drittschuldnererklärungen und Gerichtsvollzieherprotokolle.
  • Vorhandenes Vermögensverzeichnis und aktuelle Hinweise auf Zahlungen oder Veränderungen.

Sie müssen nicht bereits sämtliche Informationen besitzen. Teilen Sie uns mit, was bekannt ist und welche Maßnahmen bisher ohne Ergebnis geblieben sind.

Häufige Fragen

Fragen zur Kontopfändung.

Brauche ich für die Kontopfändung einen Titel?

Für die hier beschriebene zivilrechtliche Vollstreckung benötigen Sie einen vollstreckbaren Titel über die Geldforderung und die weiteren Voraussetzungen. Eine Rechnung allein genügt nicht.

Welche Vorschriften regeln die Forderungspfändung?

§ 829 ZPO betrifft die Pfändung der Geldforderung. Die Überweisung, insbesondere zur Einziehung, regelt § 835 ZPO.

Was folgt nach einer erfolglosen Pfändung?

Zunächst wird der Grund geprüft. Je nach Informationslage kommen weitere Ermittlungen, eine Vermögensauskunft oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme in Betracht. Weitere Kosten sollten gegen die erkennbaren Aussichten abgewogen werden.

Ist das Konto schon mit dem Antrag gepfändet?

Nein. Entscheidend ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank als Drittschuldnerin.

Kann auch der Arbeitslohn gepfändet werden?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zugegriffen werden. Drittschuldner ist dabei der Arbeitgeber; Pfändungsgrenzen und weitere Schutzregeln bleiben zu beachten.

Garantiert ein Pfändungsbeschluss eine Zahlung?

Nein. Ein pfändbarer Anspruch muss tatsächlich bestehen und für Ihre Forderung verfügbar sein. Pfändungsschutz, vorrangige Rechte und andere Hindernisse können einer Auszahlung entgegenstehen.

Titel vorhanden, Zahlung fehlt?

Wir prüfen, ob eine Kontopfändung oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme für Ihre Forderung sinnvoll ist.