Forderungsmanagement: Fristen für Verjährung im Blick behalten
Immer zum 31.12. eines Jahres endet die dreijährige Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche aus dem täglichen Geschäftsverkehr. Mithin verjähren am 31.12.2022 alle Forderungen aus dem Jahr 2019 nach der Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB. Betroffen sind unter anderem für Forderungen Werk- und Kaufverträge. Schuldner können sich ab Januar auf die Verjährung nach § 214 BGB berufen. Daher gilt es, noch vor dem Jahresende alte Forderungen zu prüfen.
Verjährung einer Forderung
Die Vorschrift des § 195 BGB regelt, dass die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar des nachfolgenden Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und mit dem 31.12. des dritten Jahres danach endet. Daher kann eine Verjährungsfrist fast vier Jahre betragen, wenn der Anspruch am 1.1.2019 entstand, und nur glatt drei Jahre, wenn er am 31.12.2019 entstanden ist. Die Verjährungsfrist begann in beiden Fällen (Erbringung der abgerechneten Leistung am 1.1. oder am 31.12.2019) am 1.1.2020 zu laufen.
Der Anspruch entstand bei Leistungserbringung und nicht bei Rechnungsstellung. Unternehmer sollten daher jetzt ihre Leistungen aus 2019 und deren Bezahlung überprüfen.
Einfache Mahnungen hemmen die Verjährung nicht, wohl die Vereinbarung einer Ratenzahlung nach dem Ausspruch einer Mahnung, vgl. § 212 BGB. In diesem Fall beginnt die Verjährung ab dem Tag der geschlossenen Vereinbarung erneut zu laufen.
Ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Muss die Verjährung für Forderungen aus dem Jahr 2019 also unterbrochen werden, ist möglichst vor dem 24.12.2022 ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Der Mahnbescheid muss in jedem Fall vor dem 31.12.2022 durch das zuständige Gericht erlassen sein. Das bedeutet unter anderem, dass die Forderung innerhalb des Mahnverfahrens exakt anzugeben ist. Wenn beispielsweise ein Mahnbescheid einen Teilbetrag aus Einzelforderungen geltend macht, hemmt er die Verjährung nicht, falls die genaue Aufschlüsselung aller Einzelforderungen fehlt.
Ist ein Fall der Hemmung eingetreten, ist der Lauf der Verjährungsfrist für den Zeitraum der gesetzlich normierten Hemmungswirkung unterbrochen.
Zahlungsausfälle durch Verjährung vermeiden: Lassen Sie Ihre Forderung zielgerichtet geltend machen
Die meisten Zahlungsausfälle entstehen durch unzuverlässige Kunden, die generell ein unseriöses Geschäftsgebaren an den Tag legen. Es gibt zwar auch Zahlungsverzögerungen durch große, solvente Firmenkunden und sogar öffentliche Auftraggeber, aber selten echte Zahlungsausfälle, weil diese großen Schuldner die Praxis kennen und wissen, dass sie am Ende die Leistung bezahlen müssen. Außerdem haben sie an Reputation zu verlieren.
Unseriöse Geschäftspartner hingegen lassen es in der Tat auf einen Zahlungsausfall ankommen und hoffen nicht selten auf die Verjährung. Es gibt aber einige Merkmale solcher Kunden, die sich im Vorfeld überprüfen lassen. Folgende Methoden helfen dabei:
- Wer als Unternehmen eine Anfrage für eine Leistung oder gar ein konkretes Auftragsangebot erhält, sollte einen unbekannten Interessenten zunächst überprüfen. Hierfür kann eine Onlinerecherche genügen. Sollte über einen Geschäftskunden nichts zu erfahren sein (bestenfalls eine Handynummer), ist Vorsicht geboten. Firmenkunden führen normalerweise eine Homepage mit ordnungsgemäßem Impressum. Zumindest aber haben sie im Telefonverzeichnis ihre vollständige Firmenanschrift hinterlegt. Wenn auf einer Homepage aber ausreichende Informationen zum Inhaber und/oder Geschäftsführer, dem Firmensitz, der Handelsregisternummer und dem Registergericht vorliegen, können Auftragnehmer beim Handelsregister weitere Auskünfte einholen.
- Vorschuss verlangen: Es ist bei Werkverträgen beispielsweise nicht unüblich, einen Vorschuss zu fordern. Natürlich kommt es hierbei auf die richtigen Argumente an. Handwerker können stets darauf verweisen, dass sie mit dem Material in Vorleistung gehen. Sie können daher den Vorschuss für die Materialsumme verlangen. Wenn der Kunde darauf nicht eingeht, wäre ihm nahezulegen, dass er das benötigte Material vorab selbst einkauft. Der Auftragnehmer kann ihm hierfür sogar geeignete Lieferanten nennen. Dies ist ebenfalls nicht unüblich. Der Auftragnehmer kann dem Kunden sogar eine Beratung zum Kauf und die Begleitung zum Lieferanten anbieten. Auch ein Rabattangebot kann den Kunden zur Vorschusszahlung motivieren.
- Bei der Rechnungsstellung müssen Auftragnehmer formale und inhaltliche Fehler vermeiden. Unter anderem sind alle Vorschriften des § 14 UStG einzuhalten. Der Kunde beruft sich sonst auf die unkorrekte Rechnung und bestreitet die Fälligkeit einer Forderung. Der Anspruch auf Rechnungsstellung besteht nach § 14 Absatz 2 UStG. Ohne Rechnung kann in diesem Fall der Leistungsempfänger die Zahlung grundsätzlich bis zum Zugang der Rechnung zurückhalten. Sollte es eine fehlerhafte Rechnung gegeben haben, muss der Auftragnehmer eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer und auch mit dem neuen (aktuellen) Datum stellen. Dies betrifft formal falsch ausgestellte Rechnungen. Unabhängig davon lassen sich aber Rechnungen rückwirkend berichtigen, wenn es hierfür wirtschaftliche Gründe gibt (beispielsweise Gewährung eines Nachlasses wegen eines nachträglich festgestellten Materialfehlers). Solche rückwirkenden Rechnungsberichtigungen wirken sich auch beim Vorsteuerabzug aus. Dies gilt immer und auch unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger durch die Berichtigung einen Vor- oder Nachteil erlangte. Rechnungen können aus wirtschaftlichen Gründen auch storniert und neu ausgestellt werden. In solchen Fällen gilt für den Vorsteuerabzug dasselbe (siehe auch BFH Urteil vom 22.01.2020, Az.: XI R 10/17 und BMF, Schreiben vom 18.09.2020, Zeichen: II C 2 – S 7286-a/19/10001:001).
- Auftragnehmer sollten ihre Rechnung unverzüglich nach Leistungserbringung stellen und einen Zahlungstermin festlegen.
Forderungen unverzüglich geltend machen
Gerade Handwerker scheuen vor handfesten und sogar gerichtlichen Mahnverfahren zurück, weil sie fürchten, den speziellen und darüber hinaus weitere Kunden zu verlieren. Das ist aber falsch. Um Kunden, die nicht zahlen, ist es nicht schade. Diese Kunden können auch nicht die Reputation des Auftragnehmers beschädigen. Immerhin sind sie selbst die säumigen Schuldner, mit denen auch kein anderer Auftragnehmer etwas zu tun haben will.
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.