Zum Inhalt springen
Startseite » Blog der inkasso-agency » Einrede der Verjährung

Einrede der Verjährung

Viele Forderungen bestehen weiter, obwohl Verjährung eintritt. Der Schuldner muss die Einrede erheben. Erst dann kann er die Zahlung verweigern. Sie müssen deshalb Verjährung, Hemmung und Durchsetzung sauber trennen.

Für Schnellleser: Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern. Das folgt aus § 214 BGB. Das Recht bleibt jedoch als Anspruch bestehen. Der Schuldner muss die Einrede aktiv nutzen. Aufrechnung kann trotzdem möglich bleiben. Das regelt § 215 BGB. Bestehen Sicherheiten, kann der Gläubiger sich daraus oft befriedigen. Das regelt § 216 BGB.

Den Gesamtüberblick finden Sie hier. Verjährung und Fristen

Wirkung der Verjährung nach § 214 BGB

Verjährung löscht den Anspruch nicht automatisch. Verjährung gibt dem Schuldner ein Abwehrrecht. Nach Eintritt der Verjährung darf er die Leistung verweigern. Das regelt § 214 Abs. 1 BGB. § 214 BGB

Sie achten außerdem auf eine wichtige Folge. Zahlt der Schuldner trotz Verjährung, kann er die Zahlung meist nicht zurückfordern. Das regelt § 214 Abs. 2 BGB. § 214 BGB

Für Unternehmen zählt deshalb eine klare Prozesslogik. Sie prüfen zuerst die Frist. Sie prüfen danach Hemmung und Neubeginn. Dann entscheiden Sie über Mahnbescheid oder Klage.

Hemmung erklären diese Inhalte. Hemmung der Verjährung Neubeginn erklären diese Inhalte. Neubeginn der Verjährung

Wann die Einrede in der Praxis relevant wird

Die Einrede wirkt besonders häufig in drei Situationen. Der Schuldner reagiert spät. Der Schuldner verhandelt ohne Ergebnis. Der Schuldner zahlt erst, wenn Vollstreckung droht. Sie vermeiden das, wenn Sie Fristen aktiv steuern.

  • Sie prüfen Forderungsentstehung und Fälligkeit.
  • Sie dokumentieren Kenntnis und Jahresendbeginn.
  • Sie planen Hemmung durch Verhandlungen oder Gericht.
  • Sie sichern Zustellung, wenn Sie Mahnbescheid nutzen.

Wenn Sie den gerichtlichen Weg wählen, starten Sie hier. Gerichtliches Mahnverfahren

Aufrechnung trotz Verjährung nach § 215 BGB

Verjährung verhindert nicht jede Nutzung des Anspruchs. Aufrechnung kann trotzdem möglich bleiben. Das gilt, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. Das regelt § 215 BGB. § 215 BGB

Sie prüfen daher immer die zeitliche Reihenfolge. Sie klären, wann Aufrechnungslage erstmals bestand. Sie sichern dazu Belege und Buchungsdaten. So vermeiden Sie spätere Beweisprobleme.

Sicherheiten trotz Verjährung nach § 216 BGB

Besteht eine Sicherheit, bleibt oft eine Verwertungsmöglichkeit. Das gilt insbesondere bei Pfandrechten und Hypotheken. § 216 BGB erlaubt häufig die Befriedigung aus der Sicherheit trotz Verjährung. § 216 BGB

Sie prüfen deshalb Sicherheiten getrennt von der Hauptforderung. Sie prüfen außerdem, welche Unterlagen die Sicherheit belegen. Sie planen danach eine Vollstreckungsstrategie.

Wenn Sie vollstrecken wollen, starten Sie hier. Zwangsvollstreckung

Praxis Fehler, die Sie vermeiden sollten

Viele Gläubiger handeln zu spät. Sie verlassen sich auf Mahnungen. Mahnungen schaffen jedoch keine Hemmung. Sie verlieren dadurch Zeit. Sie nutzen stattdessen klare Fristen und klare Eskalation.

  • Sie vermeiden unklare Verhandlungen ohne Protokoll.
  • Sie vermeiden Fristen ohne Kalender und Wiedervorlage.
  • Sie vermeiden Mahnbescheid am letzten Tag.
  • Sie vermeiden unklare Forderungsbezeichnungen.

Jetzt Einrede Risiko prüfen und nächste Schritte festlegen

Sie senden Rechnung, Schriftverkehr und Fristdaten digital. Sie erhalten eine klare Einschätzung zur Verjährungslage. Sie erhalten danach eine konkrete Handlungsempfehlung. Forderungseinzug durch Rechtsanwalt