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Verjährung von Forderungen: Fristen und Maßnahmen

Kanzlei Wrase · Ratgeber für Gläubiger

Verjährung von Forderungen.
Fristen prüfen. Rechtzeitig handeln.

Viele Zahlungsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Wann diese Frist beginnt und endet, hängt vom Anspruch und seinem bisherigen Verlauf ab. Eine bloße Mahnung hemmt die Verjährung nicht.

Hier erfahren Sie, wie Sie eine Frist zunächst einordnen, welche Ereignisse ihren Verlauf verändern können und welche Unterlagen für eine anwaltliche Prüfung wichtig sind.

Warum eine offene Rechnung eine Fristprüfung braucht.

Weitere Mahnungen, ein neues Rechnungsdatum oder die Hoffnung auf freiwillige Zahlung verlängern die Verjährungsfrist nicht für sich genommen. Gleichzeitig darf aus dem Alter einer Rechnung nicht vorschnell geschlossen werden, dass die Forderung verjährt ist.

Entscheidend sind der Rechtsgrund, die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs, Ihre Kenntnis und mögliche Ereignisse wie Verhandlungen, Anerkenntnisse oder gerichtliche Schritte. Liegt bereits ein Titel vor, ist dieser gesondert zu prüfen.

Wann verjähren Forderungen nach drei Jahren?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 BGB).

Für einen gewöhnlichen Zahlungsanspruch ist insbesondere die Fälligkeit wichtig. Das Datum auf der Rechnung ist deshalb kein zuverlässiger alleiniger Startpunkt. Bei einer späteren Kenntnis oder besonderen Anspruchsarten kann die Berechnung anders ausfallen; zusätzlich sind gesetzliche Höchstfristen zu beachten.

Beispiel: Kaufpreisforderung aus 2023

Ein Kaufpreis ist am 15. Mai 2023 fällig; Anspruch und Schuldner sind dem Gläubiger 2023 bekannt. Gilt die regelmäßige Frist und gibt es weder Hemmung, Neubeginn noch Sonderregeln, beginnt sie mit dem Schluss des Jahres 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Das Beispiel setzt die genannten Tatsachen voraus. Es ist keine pauschale Fristangabe für alle Rechnungen aus 2023.

Nicht jeder Anspruch folgt diesen Regeln. Für bestimmte Ansprüche gelten besondere Fristen oder andere Fristbeginne. Bei einem Fristende an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist außerdem § 193 BGB zu berücksichtigen. Das frühere Kalenderbeispiel erklärt Verjährung Ende 2023: Was gilt für alte Forderungen?.

Verjährung, Hemmung und Neubeginn unterscheiden.

Verjährung: Der Anspruch erlischt nicht automatisch.

Nach § 214 BGB darf der Schuldner die Leistung verweigern. Beruft er sich auf die Verjährung, kann die gerichtliche Durchsetzung scheitern. Eine freiwillige Zahlung kann nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil der Anspruch bereits verjährt war.

Hemmung: Ein Zeitraum wird nicht mitgerechnet.

Während einer Hemmung wird der betreffende Zeitraum nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Frist läuft dadurch nicht vollständig neu. Beginn und Ende der Hemmung müssen anhand des jeweiligen Tatbestands bestimmt werden.

Neubeginn: Die Frist läuft erneut.

Ein Anerkenntnis oder bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen können einen Neubeginn nach § 212 BGB auslösen. Eine Teilzahlung kann dafür sprechen; Umfang, Vorbehalte und Umstände bleiben maßgeblich. Bei Vollstreckungsanträgen und aufgehobenen Maßnahmen sind die gesetzlichen Ausnahmen zu beachten.

Welche Maßnahmen kommen rechtzeitig in Betracht?

Die geeignete Maßnahme hängt davon ab, ob die Forderung fällig, schlüssig darstellbar und bestritten ist. Vor einem gerichtlichen Schritt sind außerdem Anspruchsbezeichnung, richtige Gegenpartei, Zustellanschrift und Kosten zu prüfen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung nach § 204 BGB hemmen. Erfolgt die Zustellung demnächst, kann die Wirkung nach § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags zurückwirken. Ein bloß abgesendeter Antrag oder der Erlass allein belegen noch keine wirksame Fristwahrung.

Weitere Informationen finden Sie unter Mahnverfahren, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid.

Klage bei streitigen Ansprüchen

Auch eine Klageerhebung kann nach § 204 BGB hemmen; § 167 ZPO kann bei demnächst erfolgender Zustellung eine Rückwirkung ermöglichen. Die Klage muss den betroffenen Anspruch hinreichend bestimmen. Ob am Ende ein Titel ergeht, hängt insbesondere von Rechtslage, Vortrag und Beweisen ab.

Nach Verfahrensende oder einem von den Parteien verursachten Stillstand sind die Regeln über das Ende der Hemmung zu prüfen. Eine Einleitung ohne Beachtung des weiteren Verlaufs genügt deshalb nicht.

Verhandlungen mit dem Schuldner

Verhandlungen über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen können nach § 203 BGB hemmen. Eine einseitige Zahlungsaufforderung reicht dafür nicht. Dokumentieren Sie den Austausch und sein Ende; Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein.

Ein Einredeverzicht ist gesondert nach Wortlaut, Laufzeit und Bedingungen zu beurteilen. Er ist nicht automatisch Hemmung oder Neubeginn.

Checkliste für Ihre Forderung.

  • Vertrag, Leistung, Forderungsgrund, Betrag und Gegenpartei zuordnen.
  • Fälligkeit und Zeitpunkt der Kenntnis dokumentieren; nicht nur das Rechnungsdatum erfassen.
  • Besondere Verjährungs- oder Ausschlussfristen sowie mögliche Höchstfristen prüfen.
  • Verhandlungen, Zahlungen, Anerkenntnisse und Vereinbarungen chronologisch erfassen.
  • Mahnbescheid, Klage, Zustellnachweise, Titel und Vollstreckungsverlauf zusammenstellen.
  • Fristende und mögliche Änderungen der Frist nachvollziehbar berechnen lassen.
  • Bei gerichtlichen Maßnahmen ausreichend Vorlauf einplanen und den weiteren Verlauf überwachen.

Bei knapper Frist sollte die Prüfung unmittelbar erfolgen. Nennen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme das vermutete Fristende und halten Sie die Unterlagen bereit. Kontaktaufnahme, Mandatierung und eine fristwahrende Maßnahme sind unterschiedliche Schritte.

Welche Vertiefung passt zu Ihrem Fall?

Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden gelten grundsätzlich 30 Jahre (§ 197 BGB). Künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa laufende Zinsen, können kürzeren Fristen unterliegen. Der Titelratgeber erläutert diese Abgrenzung.

Häufige Fragen

Fragen zur Verjährung.

Verhindert eine Mahnung die Verjährung?

Eine bloße Mahnung hemmt die Verjährung nicht und löst für sich genommen keinen Neubeginn aus. Eine Reaktion des Schuldners kann gesondert relevant sein, etwa wenn Verhandlungen aufgenommen werden oder ein Anerkenntnis vorliegt.

Wann beginnt die Dreijahresfrist?

Grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die gesetzlich erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Sonderregeln können einen anderen Beginn bestimmen.

Wie sichere ich Fristen am schnellsten?

Es gibt keine für jeden Fall passende Maßnahme. Zunächst sind Anspruch, verbleibende Zeit und Zustellung zu klären. Je nach Sachverhalt kommen insbesondere Mahnverfahren oder Klage in Betracht.

Reicht eine Ratenzahlung als Anerkenntnis?

Sie kann ein Anerkenntnis begründen. Ob dies für die gesamte Forderung oder nur bestimmte Teile gilt, hängt unter anderem von Erklärung, Zahlungszweck und Vorbehalten ab. Eine Zahlung nach bereits eingetretener Verjährung verlangt eine gesonderte Prüfung.

Was passiert nach Verjährung?

Die Forderung erlischt nicht automatisch. Der Schuldner darf die Leistung verweigern; erhebt er die Einrede, kann die gerichtliche Durchsetzung scheitern. Die konkrete Rechtslage ist vor weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen zu klären.

Offene Forderung.
Fristen und Möglichkeiten klären.

Schildern Sie uns Ihren Fall und die bisherigen Schritte.