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Inkasso beauftragen ᐅ Kostenfreie Erstberatung

inkasso beauftragen

Sind auch Sie von offenen Forderungen betroffen? Befindet sich Ihr Kunde, Auftragnehmer, Patient in Verzug mit der Bezahlung? Dann sollten Sie eine Kanzlei für Inkasso beauftragen. Wie machen Ihre Zahlungsansprüche sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich umfassend geltend. Auch die Zwangsvollstreckung veranlassen wir, sofern dies notwendig ist.

Anwalt & Kanzlei für Inkasso ᐅ
Wir sind bundesweit für Sie tätig

Unsere Kanzlei mit Sitz in Hamburg bearbeitet bundesweit Fälle aus dem Inkasso. Für die Geltendmachung von offenen Rechnungen benötigen wir lediglich die ausstehende Rechnung, die Sie uns per E-Mail senden können. Inkasso beauftragen kann demnach so einfach sein.

Bereits nach Erhalt der Rechnung kann unser Anwalt für Inkasso das entsprechende Verfahren schnell und Effektiv starten. Der Schuldner wird außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Sollte eine Reaktion des Schuldners ausbleiben und auch keine Zahlung erfolgen, startet unmittelbar und ohne Wartezeit die gerichtliche Geltendmachung der Forderung.

Inkassoverfahren: Kosten

Wer trägt die Kosten, nachdem ein Inkassoverfahren beauftragt ist. Die Regelung hinsichtlich der Kosten ist gänzlich einfach. Befindet sich der Schuldner in Verzug mit der Zahlung, sind die Kosten von diesem zu tragen.

Wann Verzug gegeben ist, regelt die Vorschrift des § 286 BGB. Danach liegt Verzug vor, wenn der Schuldner auch nicht zahlt, nachdem der Fälligkeitsdatum der Rechnung überschritten und eine Mahnung ausgesprochen ist. Ist in der Rechnung also ein Fälligkeitsdatum ausgewiesen, bedarf es einer einmaligen Mahnung, um die Verzugsfolgen herbeizuführen. Der Schuldner muss – sollte er auch auf die Mahnung hin nicht zahlen – die Kosten tragen, die entstehen, nach dem das Inkassoverfahren beauftragt wurde.

Einer Mahnung bedarf es nicht, sofern einer der vier Fälle der Abs. 2 (§ 286 BGB) vorliegt.

Eine Mahnung ist ferner nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 dieser Vorschrift vorliegen. Verzug tritt danach spätestens ein, wenn der Schuldner eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit der Rechnung bezahlt. Ist eine Rechnung beispielsweise am 1.6. ausgestellt, dem Schuldner am selben Tag zugestellt und sofort zur Zahlung fällig, tritt der Verzug automatisiert nach dem Ablauf von 30 Tagen, also am 1.7. ein. Gegenüber Verbrauchern gilt diese automatisierte Verzugsregelung allerdings nur, sofern auf diese Konsequenzen bereits in der Rechnung verwiesen wird.

Befindet sich der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem das Inkasso beauftragt wird, noch nicht in Verzug mit der Zahlung, muss der Gläubiger die Kosten tragen.

Zur effektiven Handhabung von Inkassoverfahren und der Rechnungsgestaltung bzw. dem Ablauf, bevor es zu der Beauftragung des Inkassoverfahrens kommt, beraten wir Sie umfassend. Nur dadurch ist schließlich sichergestellt, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Kostenfreie Erstberatung
zum Inkasso beauftragen

Tel.: 040 – 228 682 150

Inkasso beauftragen: Jetzt handeln!

Beauftragen Sie noch heute das Inkasso in Bezug auf Ihre offene Forderungen, damit diese der Vergangenheit angehören. Durch ausstehende Rechnungen ist Kapital gebunden. Nutzen Sie unsere Kostenfrei Erstberatung.