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Forderungsabtretung – Die Übertragung von Forderungen

Durch eine Forderungsabtretung nach § 398 BGB überträgt ein Gläubiger seine Forderung durch Vertrag auf einen anderen. Der bisherige Gläubiger heißt Zedent, der neue Gläubiger Zessionar. Die Abtretung wird auch als Zession bezeichnet. Sie überträgt die Forderung; eine bloße Beauftragung mit ihrem Einzug ist davon zu unterscheiden.

Grundlagen, Nutzen und Risiken erläutert die Übersichtsseite zur Forderungsabtretung.

Voraussetzungen für die wirksame Forderungsabtretung

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Sie ist grundsätzlich rechtlich unabhängig von dem Geschäft, das zur Übertragung verpflichtet, etwa einem Forderungskauf. Ein unwirksamer Forderungskauf macht die Abtretung daher nicht automatisch unwirksam; es können jedoch Rückabwicklungsansprüche bestehen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die übertragene Forderung überhaupt besteht: Eine Abtretung schafft keinen Anspruch, der dem bisherigen Gläubiger nicht zusteht. Die Wirksamkeit der Abtretung und der Bestand der Forderung sind getrennt zu prüfen.

Für die Prüfung sind insbesondere maßgeblich:
1. Eine wirksame Einigung über die Übertragung.
2. Die Berechtigung des Abtretenden zur Verfügung über die Forderung.
3. Die hinreichende Bestimmbarkeit der Forderung.
4. Ihre Übertragbarkeit und gegebenenfalls besondere Formvorschriften.
Auch künftige Forderungen können im Voraus abgetreten werden, wenn sie hinreichend bestimmbar sind; der Erwerb setzt grundsätzlich ihre spätere Entstehung voraus.

Wann lässt sich eine Forderung nicht abtreten?

Forderungen sind grundsätzlich übertragbar. Grenzen ergeben sich insbesondere aus § 399 BGB, § 400 BGB und besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ein Hindernis kann vorliegen, wenn

  • ein wirksames vertragliches Abtretungsverbot eingreift und keine gesetzliche Ausnahme besteht,
  • die Forderung unpfändbar ist, soweit das Abtretungsverbot des § 400 BGB reicht,
  • die Leistung an einen anderen Gläubiger ihren Inhalt verändern würde oder
  • ein besonderes gesetzliches Verbot die Übertragung ausschließt.

Ein Zahlungsanspruch aus einem Dienstleistungsvertrag wird durch den Wechsel des Gläubigers nicht allein deshalb inhaltlich verändert. Bei vertraglichen Abtretungsverboten sind Wirksamkeit und Ausnahmen zu prüfen: § 354a HGB lässt bestimmte Geldforderungen trotz eines solchen Verbots übertragen, etwa unter den dort genannten Voraussetzungen bei beiderseitigen Handelsgeschäften. Der Schuldner kann dann grundsätzlich weiterhin befreiend an den bisherigen Gläubiger zahlen. Für bestimmte Kreditforderungen enthält die Vorschrift eine Ausnahme.

Formvorschriften für die Forderungsabtretung

Eine Abtretung ist grundsätzlich formfrei; die Zustimmung des Schuldners ist regelmäßig nicht erforderlich. Eine schriftliche Dokumentation erleichtert jedoch den Nachweis von Umfang und Zeitpunkt der Übertragung. Für hypothekarisch gesicherte Forderungen enthält § 1154 BGB besondere Vorgaben: Bei einer Briefhypothek sind grundsätzlich eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich. Für Buchhypotheken gelten andere Anforderungen, insbesondere die Eintragung im Grundbuch.

Abtreten einer Forderung: Rechtsfolgen

Mit der Forderung gehen die in § 401 BGB genannten Nebenrechte über, beispielsweise eine für die Forderung bestellte Bürgschaft oder Hypothek. Daraus folgt kein automatischer Übergang sämtlicher denkbarer Sicherheiten. Eine Abtretung überträgt auch nicht den gesamten zugrunde liegenden Vertrag mit allen Pflichten. Der Schuldner behält insbesondere die nach § 404 BGB geschützten Einwendungen. Für Aufrechnung und Zahlungen an den bisherigen Gläubiger gelten weitere Schutzvorschriften, insbesondere §§ 406 und 407 BGB.

Für die Einordnung in Abläufe und Prävention dient die Seite zum Forderungsmanagement als zentraler Bezugspunkt.

Einen Gesamtüberblick finden Sie im Ratgeber.

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