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Verjährung und dadurch den Verlust von Forderungen verhindern

Verjährung führt jedes Jahr zu erheblichen Forderungsausfällen. Viele Ansprüche gehen nicht deshalb verloren, weil sie unbegründet wären, sondern weil Fristen versäumt werden. Industrie- und Handelskammern weisen regelmäßig auf diese Problematik hin.

In vielen Unternehmen steht das operative Kerngeschäft im Vordergrund. Das Forderungsmanagement erfolgt nebenbei oder verspätet. Aus vermeintlicher Kostenersparnis wird auf rechtzeitige Unterstützung verzichtet. Das Risiko ist hoch, denn Forderungen lassen sich nicht zeitlich unbegrenzt durchsetzen.

Die rechtliche Einordnung von Fristbeginn, Ablauf und Hemmung erläutert der ultimative Verjährungsratgeber als zentrale Übersicht.

Verjährung und Reform des Schuldrechts

Vor der Schuldrechtsreform betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen dreißig Jahre. Diese Frist gilt weiterhin für Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind.

Seit der Reform beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für die meisten Zahlungsansprüche aus Lieferungen und Dienstleistungen. Mängelansprüche von Verbrauchern verjähren regelmäßig nach zwei Jahren.

Ist eine Forderung verjährt, kann sie weder im Mahnverfahren geltend gemacht noch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Maßgeblicher Stichtag ist der 31.12. des jeweiligen Jahres.

Zusätzlich muss der Anspruch fällig sein. Die Fälligkeit tritt ein, sobald die vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen ist. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Schuldner im Verzug.

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid und Klage

Offene Forderungen bergen nicht nur ein wirtschaftliches Ausfallrisiko. Sie führen häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Das Gesetz sieht daher Möglichkeiten vor, den Ablauf der Verjährung zu hemmen.

Eine Hemmung tritt insbesondere durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids ein (§ 204 BGB). Die Verjährung ist dann für die Dauer des Verfahrens gehemmt und läuft nicht weiter.

Auch die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Nach Abschluss des Verfahrens läuft die Frist weiter.

Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung ist eine rechtssichere Rechnungsstellung. Dazu gehören eine eindeutige Leistungsbeschreibung und eine klar bestimmte Fälligkeit. Schuldner prüfen regelmäßig, ob Forderungen inhaltlich oder rechtlich angreifbar sind.

Häufig zahlen Schuldner unter Vorbehalt. Eine solche Zahlung stellt kein Anerkenntnis dar und hindert die spätere Einrede der Verjährung nicht.

Bei drohendem Fristablauf empfiehlt sich eine konsequente Durchsetzung. Dafür eignet sich der Forderungseinzug durch Rechtsanwalt.

Verjährung verhindern durch rechtzeitige Geltendmachung

Zur Vermeidung der Verjährung kommen insbesondere die Klageerhebung und die Beantragung eines Mahnbescheids in Betracht. Beide Maßnahmen hemmen den Fristablauf.

Auch die Einschaltung eines Inkassodienstleisters ist möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Gläubiger zur Schadensminderung verpflichtet sind. Die Kosten der Durchsetzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.

Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen kann eine einvernehmliche Lösung sinnvoll sein. In solchen Fällen erklären Schuldner teilweise den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dadurch bleibt die Forderung trotz Fristablaufs durchsetzbar.

Weitere Inhalte zu Fristen, Durchsetzung und Schuldnerstrategien bündelt der Ratgeber.