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Verjährung von Forderungen im Jahr 2022 – Inkasso

Forderungsmanagement: Fristen für Verjährung im Blick behalten 

Dieser Beitrag behandelt den Jahreswechsel 2022/2023 als historisches Beispiel. Forderungen, für die die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2019 begann, erreichten rechnerisch zum Jahresende 2022 ihr Fristende. Weil der 31. Dezember 2022 ein Samstag war, verschob sich das Fristende nach § 193 BGB auf den Ablauf des 2. Januar 2023. Das gilt nur, wenn keine abweichende Frist, Hemmung oder kein Neubeginn eingreift. Nicht jede Forderung aus 2019 war damit zu diesem Zeitpunkt verjährt.

Der Beitrag ordnet ein typisches Fristenjahr ein. Für die dauerhaft gültigen Grundsätze nutzen Sie bitte den Verjährungsratgeber.

Verjährung einer Forderung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Absatz 1 BGB: Maßgeblich ist das Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Liegen beide Voraussetzungen im Jahr 2019 vor, beginnt die regelmäßige Frist mit dessen Ablauf. Für bestimmte Ansprüche gelten andere Fristen oder ein anderer Fristbeginn.

Wann ein Anspruch entsteht und fällig wird, hängt von der Forderungsart und den vertraglichen sowie gesetzlichen Voraussetzungen ab. Weder das Leistungsdatum noch das Rechnungsdatum bestimmt dies für alle Forderungen allein. Bei Werklohn können etwa die Abnahme und gegebenenfalls eine prüffähige Schlussrechnung entscheidend sein. Prüfen Sie deshalb Vertrag, Leistung, Abnahme, Rechnung und vereinbarte Zahlungsbedingungen gemeinsam.

Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Ein Anerkenntnis des Schuldners kann hingegen nach § 212 BGB einen Neubeginn auslösen, etwa durch eine Abschlagszahlung. Ob eine Ratenzahlungsvereinbarung ein solches Anerkenntnis enthält, hängt von ihrem Inhalt und den Umständen ab. Sie bewirkt nicht automatisch eine Hemmung. Bei bereits abgelaufener Verjährung darf ein Neubeginn nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Unterschiede erläutert der Beitrag zum Neubeginn der Verjährung.

Im gerichtlichen Mahnverfahren knüpft § 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB die Hemmung an die Zustellung des Mahnbescheids. Erfolgt die Zustellung demnächst, kann die Wirkung nach § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags bei Gericht zurückwirken. Der bloße Erlass des Mahnbescheids ist deshalb nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Eine pauschale sichere Antragsfrist wie der 24. Dezember besteht nicht. Der Anspruch muss ausreichend individualisiert sein; bei mehreren Forderungen oder Teilbeträgen muss erkennbar sein, was geltend gemacht wird. Vermeidbare Verzögerungen bei Angaben, Rückfragen oder Zustellung können die Fristwahrung gefährden.

Bei einer Hemmung wird deren Dauer gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Anders als beim Neubeginn startet danach nicht automatisch eine volle neue Frist. Wann die Hemmung endet, richtet sich nach ihrem jeweiligen Grund. Nach Ablauf der Verjährung kann der Schuldner die Leistung grundsätzlich unter Berufung auf § 214 BGB verweigern; die Forderung erlischt dadurch nicht automatisch.

Wenn die Fristlage unklar ist oder Einwände drohen, empfiehlt sich der anwaltliche Forderungseinzug.

Zahlungsausfälle durch Verjährung vermeiden: Lassen Sie Ihre Forderung zielgerichtet geltend machen

Zahlungsausfälle können unterschiedliche Ursachen haben: finanzielle Schwierigkeiten, Streit über die Leistung oder unbeantwortete Zahlungsaufforderungen. Weder die Unternehmensgröße noch ein professioneller Außenauftritt gewährleistet die Zahlung. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Forderungsdokumentation und eine verlässliche Fristenkontrolle.

Folgende Maßnahmen helfen, offene Forderungen frühzeitig zu erkennen und das weitere Vorgehen vorzubereiten:

  • Vertragspartner eindeutig feststellen: Halten Sie den vollständigen Namen beziehungsweise die Firma und eine zustellfähige Anschrift fest. Prüfen Sie bei Unternehmen erforderlichenfalls Registerangaben und Vertretungsberechtigung. Eine eigene Website oder ein Telefonbucheintrag ist kein verlässlicher Nachweis der Zahlungsfähigkeit.
  • Zahlungsbedingungen vereinbaren: Klären Sie vor Auftragserteilung, ob eine wirksame Vereinbarung über Vorauszahlungen oder Teilzahlungen sinnvoll ist. Ein allgemeiner Anspruch auf einen Materialvorschuss folgt nicht allein daraus, dass ein Handwerker Material einkaufen muss. Gesetzliche Abschlagszahlungen nach § 632a BGB setzen die dort genannten Voraussetzungen voraus.
  • Rechnungen sorgfältig erstellen und Fehler gezielt berichtigen: Prüfen Sie Empfänger, Leistungsbeschreibung, Betrag und die jeweils erforderlichen Angaben. Ob eine Rechnung Voraussetzung der Fälligkeit ist oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht, hängt vom Einzelfall ab. Nicht jeder Rechnungsfehler verlangt eine neue Rechnungsnummer oder eine vollständige Neuausstellung. Eine Rechnungskorrektur verschiebt die Verjährung nicht automatisch.
  • Fällige Beträge und Fristen überwachen: Stellen Sie Rechnungen zeitnah und kontrollieren Sie Zahlungseingänge. Dokumentieren Sie Zahlungsvereinbarungen, Mahnungen und Reaktionen. Ein einseitig auf die Rechnung gesetztes Zahlungsziel ersetzt nicht ohne Weiteres eine vertragliche Vereinbarung und sichert keine Verjährungsfrist.

Forderungen unverzüglich geltend machen

Bleibt eine Forderung offen, sollten Sie Anspruch, Einwände, Verjährung und wirtschaftliche Erfolgsaussichten gemeinsam bewerten. Eine rechtzeitige anwaltliche Prüfung hilft zu klären, ob außergerichtliche Schritte, ein Mahnverfahren oder eine Klage geeignet sind. Rechnen Sie bei drohendem Fristablauf ausreichend Zeit für die Prüfung und Einleitung der passenden Maßnahme ein.

Weitere Themen finden Sie gesammelt im Ratgeber.

Lassen Sie Ihre offene Forderung prüfen. Schildern Sie uns den Sachverhalt und nennen Sie bekannte Fristen. Die erste Einschätzung ist kostenfrei.